Entscheidungsstichwort (Thema)

"Verletzergewinn und Gemeinkostenanteil"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der in einem geschmacksmusterrechtlichen Streitfall entwickelte Rechtsgrundsatz, dass bei der Ermittlung des Verletzergewinns ein Anteil für Gemeinkosten grundsätzlich nicht abzugsfähig ist (BGH v. 2.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366 = MDR 2001, 827 = BGHReport 2001, 175 m. Anm. von Petersdorff-Campen = CR 2001, 220 m. Anm. Sedlmaier - Gemeinkostenanteil), gilt auch im Urheberrecht. Die Ausnahme von diesem Grundsatz - Fixkosten und variable Gemeinkosten können den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden - greift nicht, wenn das Urheberrecht durch Veröffentlichungen in einem Loseblattwerk verletzt worden ist und der verantwortliche Verleger daneben nur, aber zahlreiche andere Loseblattwerke herausbringt.

2. Der Herausgeber haftet für den Zeitraum seiner Tätigkeit neben dem Verleger gesamtschuldnerisch in voller Schadenshöhe. Er kann nicht einwenden, der bei ihm persönlich als "Verletzer" entstandene Gewinn sei geringer als der des Verlegers (im Anschluss an BGH GRUR 1959, 379 [382 f.] - Gasparone).

 

Normenkette

UrhG § 97 Abs. 1; GeschmMG a.F. § 14a Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen 28 O 308/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das am 5.5.2004 verkündete Schlussurteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 308/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 67.185,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1996 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 45.663,47 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1996 zu zahlen.

2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Teilurteils der Kammer vom 10.12.1996 hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Eventuelle Kosten des Teil-Anerkenntnisurteils der Kammer vom 14.4.1999 tragen die Beklagten nach einem Streitwert von 54.343,21 EUR als Gesamtschuldner. Die übrigen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %, die Beklagte zu 1) i.H.v. weiteren 26 % und im Übrigen die Klägerin. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 83 % und im Übrigen die Klägerin. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 57 % und im Übrigen die Klägerin.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 2) und die Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) allein zu 50 %, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) i.H.v. 17 % und im Übrigen die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1) hat diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 33 % und im Übrigen die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des geschuldeten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin gibt seit Jahren die Zeitschrift "Q." (im Folgenden auch: "Q.") heraus. Die Beklagte zu 1) war Verlegerin des Loseblattwerkes "F.", das von 1990 bis 1996 erschienen ist und deren Bearbeiter und Herausgeber seit Juni 1992 der Beklagte zu 2) war. Die aus einem Grundwerk und regelmäßigen Aktualisierungslieferungen bestehende Publikation enthielt auf 345 Seiten wörtliche Übernahmen von Texten aus der Zeitschrift Q. der Klägerin. Gestützt hierauf begehrt diese Schadensersatz für den Erscheinungszeitraum des Werkes der Beklagten von 1990 bis 1996.

Die Klägerin hat Stufenklage erhoben und in der ersten Stufe (nur) die Beklagte zu 1) auf Rechnungslegung in Anspruch genommen. Nachdem die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu 1) durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden war, ist die Klägerin - unter Berufung auf eine ihr zwischenzeitlich erteilte Auskunft und ein von ihr eingeholtes Gutachten - auf einen Zahlungsantrag übergegangen und hat beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 381.261,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen. Die Beklagten haben daraufhin einen Teilbetrag i.H.v. 106.286,08 DM nebst Zinsen anerkannt und sind durch Teilanerkenntnisurteil vom 14.4.1999 entsprechend zur Zahlung verurteilt worden.

Die Klägerin verlangt die Herausgabe des Verletzergewinns. Die Parteien streiten über die Art der Berechnung des Verletzergewinns und insb. die Berechtigung der Beklagten, anteilige Gemeinkosten in Abzug zu bringen. Das LG hat ein - später ergänztes - Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. V.V. einge...

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