Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz der nach Nr. 2400 VV RGV entstandenen Geschäftsgebühr, die nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Ersatz der nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, soweit sie nach Vorbemerkung 3 IV (zu Teil 3 des VV RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, kommt nur in Form eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht.
2. Anspruchsgrundlage hierfür können Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt sein; Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus. Die für das Wettbewerbsrecht geltende Rechtsprechung betreffend die Erstattung anwaltlicher Kosten für die Abmahnung kann nicht ohne weiteres auf Fälle außerhalb des Wettbewerbsrechts übertragen werden.
Normenkette
ZPO § 91; VV RVG Nr. 2400 Vorb. 3 IV zu Teil 3; BGB §§ 280, 677, 823
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 27 F 156/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des AG - FamG - Bergisch Gladbach vom 28.10.2005 (Az.: 27 F 156/05) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte begehrt die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Urteil des AG Landau in der Pfalz vom 23.3.2001, rechtskräftig seit dem 28.3.2001, (Az.: 1 F 229/99), wurde die Ehe der seit dem Jahre 1981 miteinander verheirateten Parteien geschieden. Mit anwaltichem Schreiben vom 17.12.2004, das dem Beklagten am 23.12.2004 zuging, forderte die Klägerin den Beklagten unter gleichzeitiger Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über sein Einkommen auf. Der anwaltlich vertretene Beklagte teilte daraufhin seine Nettoeinkünfte mit, lehnte eine Zahlung von Unterhalt jedoch ab. Nach fruchtloser Aufforderung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 305,34 EUR für die Zeit ab Januar 2005 erhob die Klägerin bei dem AG - FamG - Bergisch Gladbach die vorliegende Klage, mit der sie den vorprossual geltend gemachten Unterhalt mit der Behauptung einfordert, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits seit Ende 1999 nicht mehr in der Lage, ihre frühere Erwerbstätigkeit fortzusetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Übrigen die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der nach Nr. 2400 RVG-VV entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, soweit sie nach Vorbem. 3 Abs. 4 (zu Teil 3 des RVG-VV) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werde.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn zur Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Anwaltsgebühren 278,05 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das AG - FamG - Bergisch Gladbach hat durch Beweisbeschluss vom 28.10.2005 angeordnet, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt wird, ob die Klägerin bereits am 28.3.2001 aus Gründen ihrer psychischen Gesundheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande war. Des Weiteren hat das AG - Famliengericht - Bergisch Gladbach durch Teilurteil vom 28.10.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4.11.2005 zugestellt, die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die in dem vorgenannten Teilurteil durch das AG zugelassene Berufung des Beklagten, die dieser mit Schriftsatz vom 7.11.2005, eingegangen bei dem OLG am 10.11.2005, eingelegt und begründet hat.
Der Beklagte beantragt, die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des AG Bergisch Gladbach vom 28.10.2005 (Az.: 27 F 156/05) auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn 278,05 EUR zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des AG - FamG - Bergisch Gladbach ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des nichtanrechenbaren Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Insoweit käme nur ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht, da die streitgegenständlichen Kosten nicht im Wege der prozessualen Kostenerstattung abgegolten werden. Dies gilt schon deshalb, weil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch den Erlass einer Entscheidung zur Bedingung hat, die dem Gegner die Kosten auferlegt, und nur in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, in dem er erwächst. Hinzu kommt, dass es es sich nach vorherrschender Ansicht bei der Geschäftsgebühr nicht um Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO handelt (BGH v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, BGHReport 2006, 270 = WRP 2006, 237; OLG Hamm JurBüro 1978, 386 f.; Gebauer/Schneider/Hembach/Wahlen, RVG, VV Vorbem. 2.4, Rz. 27 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91 Rz. 43), da diese Gebühr schon ihrem Wortlaut nach als eine solche anzusehen ist, die nur für das Betreiben des Geschäfts erhoben wird. Demg...