Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 294/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.07.2019 - 2 O 294/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.310,31 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb gebraucht (Kilometerstand bei Erwerb: 44.438 Km) am 27.01.2015 von einem Händler ein Kraftfahrzeug vom Typ VW A Sport & Style 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 18.590,64 EUR.
Von Klägerseite wurde das Fahrzeug in der Folgezeit genutzt, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug der Kilometerstand 103.279 km.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist. Der Motor ist massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten und deren Tochterunternehmen eingebaut worden und Gegenstand des sogenannten Dieselskandals geworden.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren wesentlich über die Frage, ob klägerseits von der Beklagten Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des mit dem Händler geschlossenen Vertrages verlangt werden kann, weil ein Fahrzeug mit einem von der Beklagten hergestellten Motor erworben wurde, bei dem eine von dieser als "Umschaltlogik" bezeichnete, die Abgasrückführung beeinflussende Software zum Einsatz gekommen ist.
Mit Urteil vom 16.07.2019, auf das wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB, also zur Rückzahlung des Kaufpreises, dies unter Abzug einer unter Zugrundelegung einer erwartbaren Gesamtfahrleistung von 300.000 Km im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO bezifferten Nutzungsentschädigung (Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges) nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Die ab Zahlung des Kaufpreises im Hinblick auf § 849 BGB klägerseits geltend gemachten Deliktszinsen hat das Landgericht nicht zuerkannt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls form- und fristgerecht begründet.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzuerkennung der geltend gemachten Deliktszinsen, die Beklagte gegen die Verurteilung insgesamt.
Wegen der wechselseitigen Berufungsausführungen wird auf die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung der Klagepartei (Bl. 230 - 235 d.A. sowie Bl. 297 - 324 d.A.) bzw. der Beklagtenpartei (Bl. 245 - 288 d.A. sowie Bl. 327 -333 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.698,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 aus einem Betrag in Höhe von 14.795,36 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite,
das am 16.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 2 O 294/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Beide Berufungen sind zulässig.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da weitergehende Ansprüche nicht bestehen.
Die Berufung der Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg, weil die Klägerseite die Nutzung des Fahrzeugs fortgesetzt hat und sich deshalb der ihr zustehende Schadensersatzanspruch durch weitere Nutzungsvorteile reduziert.
1. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte in Hinblick auf § 826 BGB zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerseite verurteilt.
Festzuhalten ist, dass die Beklagte als Herstellerin des Motors EA 189 durch das massenhafte Inverkehrbringen von entsprechend motorisierten Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschaltvorrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximie...