Tenor

Auf die Berufung der Beklagten - und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - wird das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 61/19 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 42.753,13 EUR festgesetzt (Berufung des Klägers = 2.181,16 EUR; Berufung der Beklagten = 40.571,97 EUR).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zug-um-Zug-Rückzahlung des Kaufpreises für einen von der Beklagten produzierten, am 30.09.2015 erstmals zugelassenen und von dem Kläger am 30.11.2016 mit einem Kilometerstand von 13.600 zum Preis von 49.000 EUR erworbenen Wagen F. in Anspruch. Der Motor dieses Fahrzeugs ist von der Fa. R. entwickelt und produziert worden und mit einer Software zur Manipulation der Abgaswerte auf dem Prüfstand ausgestattet. Bezüglich dieses Motors in dem Fahrzeugtyp F. veröffentlichte das Kraftfahrtbundeamt am 09.02.2018 die Anordnung der Rückrufaktion 23Y3 zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Anlage K 17 im Anlagenhefter III). Das an den Kläger gerichtete Beklagten-Schreiben aus Februar 2018 (Anl. K18 im AH-III) führt unter dem Betreff "Rückrufaktion 23Y3" aus, es seien "Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden".

Der Kläger hat seine Klage erstinstanzlich auf die Prüfstands-Software und das sog. Thermofenster gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit im Übrigen zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 40.571,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw der Marke Z., Modell F. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. (FIN): N01. Der Anspruch ergebe sich aus § 826 BGB, denn die Beklagte hafte auch für den von einem denselben Konzern angehörigen Unternehmen produzierten Motor. Der vorgenommene Abzug der Nutzungsvorteile belaufe sich auf Basis einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer Laufleistung am Tag der mündlichen Verhandlung von 62.861 km auf 8.428,03 EUR. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.

Der Kläger rügt, die durchschnittliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrage 400.000 km, so dass geringere Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.181,16 EUR in Abzug zu bringen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Köln zu Az. 24 O 61/19 vom 03.06.2020 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.181,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

sowie mit ihrer eigenen Berufung,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.06.2020, Az.: 24 O 61/19, abzuändern und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung insbesondere, das Landgericht gehe rechtfehlerhaft davon aus, dass sie nach den §§ 826, 31 BGB auch für den von der R. produzierten Motor einzustehen habe.

Beide Parteien sind dem Berufungsvorbringen der Gegenseite jeweils entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.01.2021 (GA 665 ff) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins am 23.06.2021 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 74.860 km auf.

B. Die Berufung des Klägers hat keinen, die der Beklagten aber im vollen Umfang Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Unrecht zuerkannt. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der begehrte Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 31 BGB nicht zu.

I. Zwar steht zugunsten des Klägers fest, dass im Zusammenhang mit dem in seinem Fahrzeug eingebauten Motor eine sittenwidrige Schädigungshandlung nach § 826 BGB deshalb vorliegt, weil dieser gemäß der am 09.02.2018 veröffentlichten Rückrufaktion des Kraftfahrtbundeamtes mit einer Motorsoftware ausgestattet ist, die bei ...

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