Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.98 – 3 O 607/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage erheben die Kläger Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück H.weg in L., die die Beklagte aus den sofort vollstreckbaren Grundschulden vom 23.6.1980 und vom 29.10.1986 wegen Forderungen gegen die Zahntechnik S. GmbH betreibt, deren Geschäftsführer und Gesellschafter beide Kläger bis zum Oktober 1991 waren. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung einer von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistung an die Beklagte in Höhe von 315.000,– DM.
Gemäß Beschluß vom 16.9.97 ordnete das Amtsgericht L. auf den Antrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des vorgenannten Grundstücks der Kläger, das diesen jeweils zur Hälfte gehört, an wegen eines letztrangigen Teilbetrages in Höhe von 150.000,– DM aus der erstgenannten Grundschuld über 280.000,– DM und eines erstrangigen Teilbetrages von 18.000,– DM aus der weiteren Grundschuld über 220.000,– DM jeweils nebst Kosten und Zinsen (Bl. 47 GA). Die letztere Grundschuld lastet allein auf dem Hälfteanteil des Klägers. Beide Grundschulden dienen nach den Zweckerklärungen der Sicherung von Forderungen der Beklagten sowohl gegen die Kläger als auch gegen die Zahntechnik S. GmbH (im folgenden kurz GmbH genannt). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Zweckerklärungen vom 29.7.81 und 29.10.86 wird auf den Inhalt der entsprechenden Urkunde verwiesen (Bl. 39 und 44 GA).
Mit Vertrag vom 27.7.81 hatte die Beklagte der GmbH auf dem seit Ende 1976 eingerichteten Girokonto 100 024 942 einen Kontorrent- bzw. Überziehungskredit von 150.000,– DM gewährt. Die Kreditgewährung war begleitet von der vorgenannten ergänzenden Zweckerklärung vom 29.7.81. Ferner hatte die Klägerin unter demselben Datum eine identische Zweckerklärung abgegeben, aber nun ergänzend zu den beiden auf ihrem Grundstück B. B. in W. lastenden Grundschulden über insgesamt 170.000,– DM (Bl. 232 GA). Mit Vertrag vom 9.10.86 erhöhte die Beklagte den Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 300.000,– DM (Bl. 70 GA). Ferner nahm die GmbH bei der Beklagten am selben Tage im Hinblick auf ihre Bürgschaftsverpflichtung für den Zahnarzt Dr. Tatar, aus der die Beklagte die GmbH in Anspruch nahm, ein Darlehen über rund 200.000,– DM unter dem Konto 662 266 741 auf (Bl. 73 GA). Wegen der – „unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten …” – gewährten Sicherheiten für die beiden Kredite wird auf die Regelungen in Nr. 5 bzw. 3 des jeweiligen Vertrages verwiesen (Bl. 70, 73 GA). Das letztgenannte Darlehen führte die GmbH in der Folgezeit auf den Betrag von 100.000,– DM zurück und ging eine Neufinanzierung dieses Betrages mit Vertrag vom 7.9.90 (Bl. 76 GA) ein.
Mit notariellem Vertrag vom 9.10.91 (UR-Nr. 2071/91) des Notars A. verkauften und übertrugen die Kläger den Eheleuten M. ihre Geschäftsanteile an der GmbH. Letztere übernahmen zu § 7 Nr. 2 des Vertrages die Gewährleistung, daß die Kläger unverzüglich aus allen persönlichen Sicherheiten gegenüber der Beklagten aus dem Kredit „Nr. 66226674” (Valuta etwa TDM 85) und für die derzeit nicht in Anspruch genommene Kontokorrentkreditlinie der GmbH entlassen werden. Ebenfalls am 9.10.91, aber im Anschluß daran schlossen die Kläger einerseits und die Eheleute M. bzw. die GmbH andererseits zur UR-Nr. 2073/91 eine weitere Vereinbarung, die u.a. die Übernahme der Versorgungszusage der GmbH durch die Eheleute M. und die zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Kläger erfolgte Abtretung des Festgeldguthabens der GmbH über insgesamt 381.000,– DM an die Kläger betraf. Ferner heißt es darin: „Die Zahntechnik S. GmbH hat die Festgeldkonten solange mit mindestens 381.000,– DM aufrecht zu erhalten, bis die Abfindungen an Frau S. und Herrn H. gezahlt bzw. die Abfindungsansprüche durch Verrechnung ausgeglichen sind…. Die Abtretungen werden der Sparkasse L. offengelegt.” Zu diesem Zeitpunkt war der auf dem Girokonto 100 024 942 zur Verfügung gestellte Kredit über 300.000,– DM nicht in Anspruch genommen, und betrug die Forderung der Beklagten auf dem Darlehenskonto 662 266 741 insgesamt 79.868,28 DM (Bl. 105 GA).
Die Eheleute M. zahlten den vereinbarten Kaufpreis. In der Folgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der S. GmbH. Im April 1992 wurden die Festgeldkonten durch Umbuchung auf das Girokonto der GmbH bei der Beklagten geschlossen. Den restlichen Abfindungsanspruch in Höhe von 334.723,38 DM mahnten die Kläger bei der Beklagten, die die Kreditverhältnisse mit der GmbH am 17.6.93 gekündigt hatte (Bl. 173 GA = Kündigungssaldo auf dem Kontorrentkonto 347.168,91 DM und auf dem Darlehens...