Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlüsselbänder.de - Internetdomain mit Umlauten
Leitsatz (amtlich)
Wer nach dem 1.3.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als domain nutzt.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 33 O 283/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.1.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 283/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Schlüsselbändern. Der Vertriebsweg ist das Internet. Die Klägerin warb im Internet zunächst unter der Domain "schluesselbaender.de", während die Beklagte unter der Domain "schluesselband.de" auftrat.
Nachdem es seit dem 1.3.2004 möglich war, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, erwarb die Beklagte die Domain "schlüsselband. de" für 1.000 EUR von einem Dritten, der diese zunächst für sich hatte registrieren lassen.
Inhaber der Domain "schlüsselbänder.de" war zunächst ein Herr S. B. Mit Hilfe einer Domainvermittlung, der T. GmbH, versuchte die Klägerin, diese Domain zu erwerben. Diese Bemühungen scheiterten, denn Herr B. übertrug die Domain an die Beklagte.
Die Klägerin meint, die Registrierung und Benutzung der Domain "schlüsselbänder.de" durch die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs wettbewerbswidrig. Da die Parteien bisher durch die Verwendung von Singular und Plural auf dem Markt unterscheidbar gewesen seien, stelle es ein Abfangen von Kunden dar, wenn sich die Beklagte nunmehr den bisher von der Klägerin verwandten Plural sichere. Außerdem behauptet die Klägerin, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf den früheren Inhaber der Domain, Herrn B., ausgeübt, um diese zu erwerben.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Internetdomain "www.schlüsselbänder.de" einzuwilligen und den Verzicht auf die Domain "www.schlüsselbänder.de" zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen
Sie hat bestritten, bei dem Erwerb der Domain auf den Inhaber Druck ausgeübt zu haben. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nutzung der Domain "schlüsselbänder.de" ein wettbewerbswidriges Verhalten ggü. der Klägerin darstelle.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine für eine gezielte Behinderung erforderliche Verdrängung der Klägerin vom Markt sei nicht ersichtlich, weil diese mit der Domain "schluesselbaender.de" weiterhin am Markt tätig sein könne. Dass die Beklagte in rechtlich zu beanstandender Weise Druck auf den früheren Inhaber der Domain ausgeübt habe, sei nicht dargetan und könne im Übrigen nur vertragsrechtliche Sanktionen auslösen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie stützt die Berufung u.a. darauf, dass sich die Position der Klägerin erheblich verschlechtert habe, da der Verkehr, dem die Internetseite mündlich empfohlen werde, nicht zwischen dem Umlaut und der ausgeschrieben Form unterscheiden könne und daher mit großer Wahrscheinlichkeit nun auf die Seite der Beklagten gelange.
Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zu. Weder die Nutzung noch der Erwerb der Domain "schlüsselbänder.de" durch die Beklagte stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung ...