Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 186/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.10.2020; Aktenzeichen I ZR 210/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts vom 28.11.2017 - Az. 31 O 186/16 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

die Zeichen "A" und/oder "B" oder "A C" als Keyword/Adword bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes Werbeanzeigen wie nachfolgend wiedergegeben erscheinen:

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie der mit den beworbenen Positionen nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu × und die Beklagte zu 1/4.

7. Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 17.000,- Euro und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteils vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen vertreiben insbesondere Staubsauger nebst Ersatzteilen und Zubehör im Direktvertrieb, über den Handel und einen eigenen Onlineshop. Inhaberin der Marken "A", "B" und "C", unter denen die Produkte durch die Klägerin vertrieben werden, ist die A Elektrowerke GmbH & Co.KG.

Die Beklagte gehört zur D-Unternehmensgruppe. Sie betreibt innerhalb der Gruppe einen Internetmarktplatz, über den dritte Unternehmen Waren anbieten und vertreiben können. Dort finden sich auch Zubehör- und Ersatzteile für die Waren der Klägerin, die selbst auf dem D-Marktplatz keine Waren anbietet. Damit der Nutzer Angebote finden kann, bietet die Beklagte eine eigene Suchmaschine an, über die durch die Eingabe von Marken- und sonstigen Kennzeichenbegriffen Produkte gefunden werden können. Die Beklagte bucht zudem die streitgegenständlichen Kennzeichen der Klägerin als sog. Schlüsselbegriffe (Keywords/Adwords) bei Suchmaschinenbetreibern wie E und F in der Weise, dass Nutzer von Internetdiensten, die in die Suchmaske (von E) die Kennzeichenbegriffe "A", "B" und "C" eingeben, Werbeanzeigen dargestellt erhalten, in denen das Kennzeichen und das Wort "D" auftaucht (z.B. "A bei D.+*de"). Die Treffer enthalten einen Link, der zu konkreten Warenangeboten auf dem Marktplatz der Klägerin führt. Die Klägerin wendet sich gegen diese Kombination aus Werbeanzeige mit Verlinkung und Trefferliste zu den Warenangeboten sowie isoliert gegen Werbeanzeigen, die bei Eingabe Kennzeichen "A" und "B" als Schlüsselwörter erscheinen.

Sie ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.4.2016 erfolglos abmahnen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei zur Geltendmachung von Rechten aus den deutschen Wortmarken "A", "B" und "C" sowie hilfsweise der Wort-/Bildmarke "A" ermächtigt und innerhalb der A-Gruppe dafür zuständig. Sie hat gemeint, die Benutzung der Zeichen durch die Beklagte in der vorgenannten Weise verletze ihre Markenrechte, insbesondere die "Lotsenfunktion" der Marke, hilfsweise verletze die Beklagte das lauterkeitsrechtliche Verbot der irreführenden geschäftlichen Praktiken. Sie hat behauptet, dass sich in den Trefferlisten weit überwiegend Produkte konkurrierender Hersteller finden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihre...

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