Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 516/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.08.2019 (Az.: 1 O 516/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.926,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.500,00 EUR seit dem 18.03.2013 bis zum 21.01.2019 und aus einem Betrag von 18.500,00 EUR seit dem 03.05.2013 bis zum 21.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines gebrauchten PKW VW A, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist.

Der Kläger erwarb am 18.03.2013 von Herrn C aus D den streitgegenständlichen PKW VW A 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) mit einer Laufleistung von 13.894 km zum Kaufpreis von 22.000,00 EUR. Die Parteien nutzten ein Kaufvertragsformular des e mit der Bezeichnung "Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an Privat" (Anlage K 1), obwohl Herr C nicht als gewerblicher Verkäufer tätig wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.955,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren, sowie ebenfalls Zug-um-Zug gegen Zahlung eines weiteren Nutzungsersatzes von 0,08 EUR für jeden über den Kilometerstand von 79.500 km hinaus bis zur Übergabe des vorgenannten Fahrzeuges an die Beklagte gefahrenen Kilometer,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.500,00 EUR seit dem 18.03.2013 und aus 18.500,00 EUR seit dem 03.05.2013, jeweils bis zur Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, weil es entsprechende Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weder aus § 826 BGB noch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB noch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UWG zu erblicken vermochte. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch die Beklagte bewertete das Landgericht zwar als sittenwidrige Täuschungshandlung, die dem Kläger auch einen kausalen Schaden zugefügt habe. Allerdings lasse sich ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb von einem Privaten nicht feststellen. Anders als bei einem Weiterverkauf durch einen gewerblichen Zwischenhändler müsse die Beklagte regelmäßig nicht mit einem Weiterverkauf durch einen Privaten rechnen. Eine andere Sichtweise würde zu einer unbeschränkten Haftung der Beklagten für eine unabsehbare Käuferkette führen, die mit dem Grundgedanken von § 826 BGB unvereinbar sei. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen PKWs ernsthaft als Nutzungsmöglichkeit des Ersterwerbers in Betracht gezogen hätte. Daher müsse sich die Beklagte nicht auf eine sekundäre Darlegungslast verweisen lassen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren - bis auf eine geringfügige Änderung seiner Anträge wegen der fortgesetzten Nutzung des streitgegenständlichen KFZ - weiterverfolgt. Der Kläger rügt, das Landgericht habe rechtsirrig eine Täuschungshandlung der Beklagten verneint. Zudem sei es zu Unrecht vom Fehlen eines Schädigungsvorsatzes ausgegangen. Er habe schon erstinstanzlich dargelegt, dass die Beklagte die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen PKWs ernsthaft als Nutzungsmöglichkeit des Ersterwerbers in Betracht gezogen habe. Der Beklagten sei aus unzähligen Zeitungsanzeigen und Angeboten auf Internetplattformen (wie etwa www.mobile.de) bekannt, dass die von ihr hergestellten Fahrzeuge nicht nur von Gebrauchtwagenhändlern weiterveräußert, sondern auch von Privat an Privat verkauft würden. Im Übrigen führt die Berufungserwiderung umfang...

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