Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 55/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2017 - 15 O 55/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Darlehenskonto-Nummer 2xx01xx70x, zum Nennbetrag von 50.000,00 EUR in Folge seiner Widerrufserklärung vom 21.06.2016 keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob sich der zwischen ihnen bestehende Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehenskonto-Nummer 2xx01xx70x, zum Nennbetrag von 50.000 EUR durch den von dem Kläger am 21.06.2016 erkärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 118 ff. GA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages zu, da die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass der Kläger sein ihm bekanntes Widerrufsrecht nicht ausüben werde, wenn die Beklagte dafür einer Absenkung des Zinses zustimme. Dass dem Kläger bei Abschluss der Änderungsvereinbarung möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, dass er aufgrund einer unrichtigen Belehrung ein "ewiges" Widerrufsrecht hatte, ändere hieran nichts. Entscheidend sei, dass ihm das Widerrufsrecht bewusst gewesen sei und er der Beklagten gegenüber mitgeteilt habe, er werde dieses nicht ausüben, wenn diese einer Zinsänderung zustimme. Aus diesem Grunde erscheine die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls jedenfalls auch als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als unbeachtlich. Hier liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil der Kläger erklärt habe, er werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, wenn sich die Beklagte auf die Zinsänderung einlasse. Knapp acht Jahre später erneut wegen weiter gesunkener Zinsen den Widerruf zu erklären, sei ersichtlich widersprüchlich. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 495 BGB habe dem Kläger bezogen auf die Änderungsvereinbarung vom 08.10.2008 nicht zugestanden, weil mit diesem Vertrag, der nur die Zinsvereinbarung modifizierte, kein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart worden sei. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthalte, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten solle, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden könne, könne hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hätte ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. Der Kläger sei - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen (einem Monat) zu widerrufen. Diese Frist sei am 21.06.2016, also knapp 8 Jahre nach Vertragsschluss, längst abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Widerrufsfrist komme es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspreche. Den Formulierungen des Darlehensvertrages lasse sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen. Das Widerrufsrecht sei jedenfalls gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 20.06.2016 erloschen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der di...

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