Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.02.2007; Aktenzeichen 84 O 131/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 131/06 - vom 08. Februar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - zu Nr. I a und c der Antragsschrift - verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten auch für den Fall, dass eine von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 5 W 156/06) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 3 U 103/06) abweichende obergerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften ergeht, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform eBay Heizungsartikel anzubieten und dabei den Kunden im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hinzuweisen, wenn nicht spätestens bei Vertragsschluss dem Verbraucher die Belehrung über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, wie nachfolgend wiedergegeben:
pp.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 5/6 und der Antragsgegner 1/6 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahren haben zu 4/5 die Antragstellerin und zu 1/5 der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Beide Parteien vertreiben gewerblich - unter anderem über das Internet -Heizungsartikel. Am 09.10.2006 bot der Antragsgegner über die Internet-Handelsplattform eBay ein Heizwandgerät zum "Sofort-Kaufen" an. Sein Angebot enthielt die vorstehend wiedergegebene Widerrufsbelehrung.
Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner wegen mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt hatte, gab dieser zu drei Beanstandungen (betreffend die Länge der Widerrufsfrist, den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und den für die erbrachte Leistung zu zahlenden Betrag) ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen ab, allerdings unter der auflösenden Bedingung einer von der Rechtsprechung des Kammergerichts (Az.: 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (Az.: 3 U 103/06) abweichenden obergerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften oder einer entsprechenden Klarstellung durch den Gesetzgeber. Die Antragstellerin nahm dies als Teilunterlassungserklärung an und behielt sich wegen des nicht anerkannten Teils die gerichtliche Klärung vor. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sie die Widerrufsbelehrung zunächst unter vier Gesichtspunkten (betreffend die drei im Unterlassungsversprechen angesprochenen Aspekte und den Aspekt des Fristbeginns) beanstandet, die Beanstandung der fehlenden Betragsangabe für die erbrachte Leistung (zu Nr. I d der Antragsschrift) nach einer Klarstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erster Instanz jedoch zurückgenommen.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung gemäß dem verbliebenen Antrag mit einer redaktionellen Änderung durch Urteil erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, mit der er fehlerhafte Feststellungen zur Reichweite des Unterlassungsvertrages und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht zu Nr. I b der Antragsschrift einen Verfügungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit §§ 312c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB bejaht. Dagegen fehlt es zu Nr. I a und c der Antragsschrift an einem das Unterlassungsbegehren rechtfertigenden Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da sie gleiche oder austauschbare Waren deutschlandweit im Internet anbieten. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) ist nicht dargetan. Insbesondere lassen die räumliche Entfernung der Ladengeschäfte der Parteien und der Verlauf ihrer vorgerichtlichen Auseinandersetzung, die - soweit ersichtlich - drei unterschiedlich begründete, teils erfolgreiche und teils nicht weiterverfolgte Abmahnungen der Antragstellerin umfasste, nicht auf ein vorwiegendes Gebühreninteresse (vgl. zur Abgrenzung OLG Frankfurt/M., MMR 2007, 322) oder eine unsachliche Behinderungsabsicht schließen; dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag umstrittene Rechtsfragen aufgegriffen hat und ein beträchtliches Prozess- und Kostenrisiko eingegangen ist, spricht eher dagegen (vgl. Woitkewitsch, MDR 2007, 630 [634]).
2.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag ließ die Verfolgung der von der Antra...