Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.12.2010; Aktenzeichen 87 O 9/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 9/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 3.500.000 €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die ursprüngliche Beklagte ist im Wege grenzüberschreitender Verschmelzung mit der A mit Sitz in E, Irland, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Deren deutsche Niederlassung ist im Berufungsverfahren für die ursprüngliche Beklagte in den Prozess eingetreten und hat ihre Passivlegitimation für die streitgegenständlichen Ansprüche anerkannt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus 9 Vorauszahlungsbürgschaften ihrer Rechtsvorgängerin für das Bauvorhaben "Neubau B" in Anspruch.
Unter dem 21.12.2007 schloss die Klägerin einen Generalunternehmervertrag mit einer Dach-ARGE, bestehend aus den ARGE-Partnern B1 AG, Niederlassung L, und C GmbH. Mit der C GmbH vereinbarte die Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des auf ihre Leistungen entfallenden Werklohns, insgesamt 3.500.821,37 €, gegen Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften in Höhe von 3,5 Mio. €. Die C GmbH übersandte der Klägerin unter dem 31.3.2008 neun Bürgschaften der ursprünglichen Beklagten (künftig: Beklagte) über einen Gesamtbetrag von 3,5 Mio. € (4 Bürgschaften über 500.000 € und 5 Bürgschaften über jeweils 300.000 €).
Nach dem Text des Bürgschaftsformulars verbürgte die Beklagte sich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rückzahlungspflicht der Fa. C GmbH aus dem Generalunternehmervertrag vom 21.12.2007. Sämtliche Bürgschaften enthalten den Zusatz, dass sie erst wirksam werden, "wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag in voller Höhe auf dem Konto des Auftragnehmers bei der T1 B2, Konto-Nr. 20759xxxxx, BLZ 3xx xxx xx vorbehaltlos eingegangen ist". Bei diesem Konto handelt es sich um ein Festgeldkonto der C GmbH, welches diese unter dem 19.3./1.4.2008 an die Beklagte sicherungshalber abgetreten hat (Anl. B 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bürgschaften (Anl. K 7) verwiesen.
In dem Anschreiben der C GmbH an die Klägerin vom 31.3.2008 (Anl. K 6) heißt es:
"... und bitten Sie, unsere Rechnung möglichst noch am 1.4.08 anzuweisen. Gerne übernehmen wir auch die Kosten für ein Blitzgiro, so dass das Geld noch am 2.4.08 auf unserem Konto bei der T1 B2, Konto-Nr. 20759xxxxx, BLZ 3xx xxx xx gutgeschrieben wird."
Die Klägerin zahlte die Vorauszahlung am 3.4.2008 auf das in der Rechnung der Fa. C GmbH vom 26.2.2008 angegebene Geschäftskonto bei der D. Die Firma C GmbH überwies den Betrag am 4.4.2008 zunächst auf ihr Geschäftskonto bei der T1 B2, von wo ein Betrag von 1.790.353,72 € am selben Tag auf das in den Bürgschaftsurkunden angegebene Konto überwiesen wurde.
Nachdem inzwischen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C eröffnet wurde, ohne dass diese ihre Leistungen erbracht hat, verlangte die Klägerin von der früheren Beklagten Zahlung aus den Bürgschaften. Diese kündigte den Bürgschafts- und den Avalvertrag.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Bürgschaften nicht wirksam geworden sind, weil die Bedingung (Eingang der vollständigen Vorauszahlung auf das Bürgschaftskonto) nicht eingetreten ist. Ferner sei in den Bürgschaften die Hauptschuld nicht richtig bezeichnet, so dass auch aus diesem Grund keine Zahlungspflicht bestehe. Der Generalunternehmer-Vertrag enthalte keine Vereinbarung einer Vorauszahlung, zudem sei nicht - wie in den Bürgschaftsurkunden angegeben - die Hauptschuldnerin Auftragnehmer, sondern eine ARGE.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, durch welches es die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt hat, an die Klägerin 3.500.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2009 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte die Klage sowohl wegen der Divergenz zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung und der in der Bürgschaft bezeichneten Forderung als auch wegen Nichteintritts der in den Bürgschaften enthaltenen Bedingung abweisen müssen.
Hinsichtlich der gesicherten Forderung und der Akzessorietät der Bürgschaft sei allein auf den Text der Bürgschaften abzustellen, da sie als Bürgin an den Verhandlungen zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin nicht beteiligt gewesen s...