Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 478/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen I ZR 276/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.5.2000 – 10 O 478/99 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,–DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet. Insbesondere muss sie täglich mehrmals offene Positionen aus börslichen und außerbörslichen Geschäften kontrollieren, um sicher zu stellen, dass die durch die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) festgelegten Grenzen für Großkredite nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist sie zur Abgabe von monatlichen und quartalsmäßigen Berichten an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verpflichtet.

Die Beklagte ist Anbieterin des sogenannten „Portfolio und Risiko Management Systems” (PMS), welches die Positionskontrolle und die Erstellung der entsprechenden Meldungen im Geschäftsbereich der Klägerin ermöglichen soll.

Die Parteien haben auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 11.11.1998 für den Einsatz von PMS unter dem Datum 11.11./19.11.1998 drei Verträge geschlossen, nämlich

  1. einen „Software-Lizenzvertrag” (Bl. 8 ff. d.A.), der der Klägerin die Nutzung der dort genannten PMS-Software ermöglichen sollte;
  2. einen „Projektvertrag”, dessen Gegenstand die Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung von DV-Programmen nebst Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation für die im Erstellungsschein (Anlage 1) aufgeführten Anwendungsgebiete und DV-Konfiguration war (AH Bl. 3 ff.). Dieser Erstellungsschein sah vor die

    1. Installation und Integration von PMS
    2. Installation der Schnittstellen

      • Reuters SSL Real Time Data
      • PMS Standard Input
      • PMS Output
      • BÖGA und Boss-Cube
      • Xetra
      • WM
    3. Beratung

    wobei die unter Ziffer a) bis c) genannten Arbeiten die Fa. G. als Kooperationspartner der Klägerin durchführen sollte, und schließlich

  3. einen „Softwarepflegevertrag” (AH Bl. 19 ff.).

Die Klägerin hat den Projektvertrag unter dem 9.3.1999 mit sofortiger Wirkung und ohne Begründung gekündigt (Bl. 19 d.A.), den Software und den Softwarepflegevertrag unter dem 27.5.1999 (Bl. 80 d.A.) mit der Begründung, das Programm PMS sei in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft und nicht einsatzbereit. In diesem Schreiben sind einzelne Fehler aufgeführt, hinsichtlich weiterer Fehler wird auf die im Schreiben der Fa. G. vom 3.3.1999 (Bl. 20 ff. d.A.) aufgeführten Fehler verwiesen. In diesem Schreiben, das anlässlich eines „Statusmeetings” verfasst wurde, an dem für die Klägerin deren damaliger Geschäftsführer, der Zeuge S., teilnahm, heißt es unter Ziffer 5):

„Wir erwarten die Funktionsfähigkeit des Systems PMS inklusive aller vertraglich zugesicherten Schnittstellen sowie der EURO- und Jahr 2000-Fähigkeitbis zum 26.3.1999. Andernfalls behalten sich die teilnehmenden Kunden vor, von allen Verträgen zurückzutreten.”

Mit Datum vom 8.7.1999 hat die Beklagte der Klägerin einen von ihr unterschriebenen „Aufhebungsvertrag” zum Projektvertrag übersandt, den die Klägerin aber nicht unterschrieben hat (Bl. 81 d.A.).

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung des von ihr geleisteten Lizenzpreises von 104.400,– DM brutto. Sie hat behauptet, die Beklagte habe die Software zu spät, nämlich erst im Januar 1999 geliefert und installiert. Keine der Schnittstellen sei danach funktionstüchtig gewesen. Das Programm sei auch insgesamt unbrauchbar. Sie sei deshalb berechtigt zu wandeln, zumindest aber zu mindern.

Die Klägerin hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an sie 104.400,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1999 zu zahlen,
  • hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Vorhandensein der von der Klägerin gerügten Mängel bestritten, die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich gezogene Vorteile anrechnen lassen, und die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Lizenzvertrag und den Projektvertrag als einheitlichen Werklieferungsvertrag gewertet, ein Wandlungsrecht der Klägerin wegen vorhandener Mängel und daraus folgend einen Rückzahlungsanspruch bejaht. Es hat weiter ausgeführt, dass der Wandlungsanspruch nicht verjährt sei, da keine Abnahme erfolgt sei. Wegen der weiteren Begründu...

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