rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenschalungen. Einschieben in eine fremde Serie
Leitsatz (amtlich)
1. Das Verhalten eines Wettbewerbers erweist sich unter dem Aspekt des Einschiebens in eine fremde Serie nur dann als sittenwidrig, wenn er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt, die sich als Ergänzung von Erzeugnissen andienen, die nach ichrer Zweckbestimmung von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Gegenstände angelegt sind, so dass der volle Markterfolg erst hierüber erreicht wird. Dem Ausgangsprodukt muss das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungsgegenstände immanent sein.
2. Auch bei (technischer) Kompatibilität im Baugewerbe eingesetzter Rahmenschalungssysteme zweier konkurrierender Anbieter greift die Argumentationsfigur des Einschiebens in eine fremde Serie nicht, weil bei Systemen dieser Art die Erwerber (Bauunternehmer) ihren Bedarf grundsätzlich bereits beim Ersterwerb – sei es bei der betrieblichen Grundausstattung, sei es bei projektbezogener Anschaffung – voll decken und sich alsdann allenfalls noch akzidentieller Zusatzbedarf einzustellen pflegt, der für eine Bejahung des unlauteren Einschiebens in eine fremde Serie nicht ausreicht.
3. Zur Frage der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot von Schalungssystemen.
Normenkette
UWG § 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen 81 O 29/98) |
LG Köln (Beschluss vom 26.11.1997; Aktenzeichen 31 O 972/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 29/98 – wie folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung (Beschluß) des Landgerichts Köln vom 26. November 1997 – 31 O 972/97 – wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vom 24. November 1997 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt wie aus der Urteilsformel ersichtlich zur Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, da der Antragstellerin der im vorliegenden Verfahren zur Sicherung begehrte Unterlassungsanspruch unter keinem der geltend gemachten und in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zuerkannt werden kann.
Das in der gewählten Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ohne weiteres zulässige (§ 25 UWG) Verfügungsbegehren der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des damit verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht in einer für die Aufrechterhaltung der erstrebten einstweiligen Verfügung ausreichenden, aber auch erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragstellerin ihr gegen das Angebot bzw. das Feilhalten und/oder das Inverkehrbringen der „M 1”/„M. x.” – Rahmenschalungen der Antragsgegnerin gerichtete Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie stützen will, greift das nicht.
Dabei kann es unterstellt werden, daß die angegriffenen Rahmenschalungen der Antragsgegnerin mit denjenigen des F.-Systems (Stahl und „Alu”) der Antragstellerin in jeder Hinsicht, d.h. sowohl von den technischen Voraussetzungen her, als auch mit Blick auf Aspekte der insbesondere auch den Zeitaufwand berücksichtigenden Wirtschaftlichkeit des Aufbaus einer aus den konkurrierenden Systemen vermischten Einschalung kompatibel sind. Das ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von entscheidungerheblicher Bedeutung, weil selbst bei Annahme der Kompatibilität im vorbezeichneten Sinne die Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeitstatbestandes des „Einschiebsn in eine fremde Serie” im Streitfall nicht zu erkennen sind. Allein auf den Umstand dieser Kompatibilität kann sich der genannte Vorwurf nicht gründen. Die bloße Nachahmung fremder Waren, die – so wie hier – nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, ist selbst bei maßstabsgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Um den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf i. S. von § 1 UWG auslösen zu können, bedarf es über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus vielmehr des Hinzutretens weiterer, besonderer Momente, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1992, 619/620 – ”Klemmbausteine II.; BGH GRUR 1964, 6221/624 – ”Klemmbausteine I” –; BGH GRUR 1990,528/529 – ”Rollenclips” –; BGH GRUR 1968, 591/592 – ”Pulverbehälter” –; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 439 f und 490 zu § 1 UWG – m.w.N.). Soweit sich die antragstellerseits behauptete und nach der Inaugenscheinsnahme der aus den Systemen der Parteien zusammengestellten Verschalungsaufbauten durch den Senat im übrigen auch glaubhaft gemachte technische Kompatibilität bzw. „Austauschbarkeit” der konkurrierenden Verschalungselemente daher allein aus der Übernahme der Verbindungsmaße und sonstigen A...