Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Aktenzeichen 5 F 170/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wermelskirchen – 5 F 170/99 – dahin geändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg; sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung.

Der Kläger ist durch Urteil des Familiengerichts Wermelskirchen vom 12.01.1999 – 5 F 15/98 – unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 996,00 DM ab 01.03.1998 an die Beklagte verurteilt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte die seinerzeit von ihr eingelegte Berufung – 25 UF 38/99 OLG Köln – zurückgenommen hat, Bl. 398 BA.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege der Abänderungsklage den Wegfall seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit verlangt. Das Familiengericht hat der Klage für die Zeit ab 10.10.1999 stattgegeben. Das hält der Überprüfung durch den Senat nicht Stand. Die Abänderungsklage ist zulässig, aber unbegründet und musste deshalb auf die Berufung abgewiesen werden.

Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich darauf, dass die Beklagte ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche verwirkt habe. Das ergibt sich aus seinem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen und seiner ausdrücklichen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2001 protokollierten und nach Vorspielen genehmigten Erklärung. Wenn es dort heißt, die „Berufung” werde ausschließlich auf den Verwirkungseinwand gestützt, ist das nichts weiter als ein unschädliches Versprechen, hat doch nicht der Kläger, sondern die Beklagte Berufung eingelegt, so dass diese Äußerung des Klägers nicht der Berufung, sondern seiner Klage zuzuordnen ist. Den Einwand der Verwirkung der nachehelichen Unterhaltsansprüche macht der Kläger zulässiger Weise im Wege der Abänderungsklage geltend, wie schon das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese Klage wäre nur statthaft, wenn die Verwirkung, falls sie durchdringt, die Unterhaltsansprüche der Beklagten auf Dauer ausschließen würde. Dann handelte es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand gegen den titulierten Anspruch, der nicht mit Abänderungsklage, sondern mit Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen ist (BGH FamRZ 1991, 1175; Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Auflage, § 66 Rz. 7 jeweils für den Fall der Verwirkung nach § 66 EheG). Demgegenüber kann der Einwand des Klägers, wie nachstehend darzulegen sein wird, nur in § 1579 Nr. 2, Nr. 6 BGB seine Stütze finden. Diese sog. negative Härteklausel des Unterhaltsrechts erfordert aber gemäß ihrem verbindlichen Wortlaut in sämtlichen Anwendungsfällen eine umfassende, an den beiderseitigen Belangen der geschiedenen Ehegatten unter Bedachtnahme auf das Wohl eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes orientierte Billigkeitsprüfung, wobei je nach Lage des Streitfalles ein zeitlich begrenzter Ausschluss oder eine zeitlich begrenzte Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen kann. Diese Besonderheiten gegenüber einem auf Dauer wirkenden rechtsvernichtenden Einwand lassen es gerechtfertigt erscheinen, die prozessuale Geltendmachung der Verwirkung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach § 1579 BGB, die im Falle ihres Durchgreifens ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs nicht prinzipiell ausschließt, der Abänderungsklage zuzuordnen (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rz. 2444; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 323 Rz. 2; Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Auflage, § 1579 Rz. 51, jeweils m.N. aus der Rechtsprechung).

Die zulässige Abänderungsklage ist unbegründet.

Die Beklagte als Unterhaltsberechtigte hat sich zwar eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Kläger als Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht, was aber im Rahmen der umfassenden Billigkeitsprüfung nicht zum Wegfall oder auch nur zur Herabsetzung ihrer im Vorprozess titulierten nachehelichen Unterhaltsansprüche führt.

Die Beklagte hat im Vorprozess im Termin zur mündlichen Verhandlung, der am 17.08.1999 vor dem Senat stattgefunden hatte, einenversuchten Prozessbetrug zum Nachteil des Klägers begangen. Das Familiengericht hatte ihr, teilweise im Wege fiktiver Berechnung, durch halbtätige Erwerbstätigkeit erzielbare Nettoeinkünfte in monatlicher Höhe von insgesamt 1.372,00 DM zugeordnet, während die Beklagte mit ihrer damaligen Berufung geltend machte, mehr als 800,00 DM monatlich, die sie sich – als eheprägendes, also nach der Differenzmethode zu ...

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