Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.05.1978; Aktenzeichen 74 O 24/78)

ArbG Köln (Urteil vom 16.12.1977; Aktenzeichen 8 Ca 7494/77)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Mai 1978 (74 O 24/78) wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel auf die Abänderung des angefochtenen Urteils durch Aufrechterhaltung des Ausspruchs unter Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 1977 (8 Ca 7494/77) gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 3. Juli 1912 geborene Kläger trat am 1. Januar 1953 als kaufmännischer Leiter in die Dienste der C. Gesellschaft L. m.b.H. in L. und erhielt von dieser am 10. Mai 1953 eine Pensionszusage, die unter anderem lautet:

  1. „Scheidet Herr W. K. nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma aus, so erhält er ein Ruhegeld in Höhe von 50 % seines ihm zuletzt zustehenden Bruttogehaltes. Tantiemen, Aufwandsentschädigungen, sowie Gewinn und Umsatzvergütungen finden hierbei keine Berücksichtigung.

    Das gleiche gilt, wenn Herr W. K. infolge nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ausscheidet.

  2. Nach dem Ableben des Herrn W. K. erhält seine Ehefrau ein Witwengeld …
  3. Die Firma kann die Pensionszusage insoweit widerrufen, als ihr die Zahlung des Ruhe- oder Witwengeldes nicht zugemutet werden kann. ….”

Am 12. September 1961 schloß die GmbH, deren Firma inzwischen in „L. C. Gesellschaft L. mbH” geändert worden war, mit dem Kaufmann M. einen Vertrag über die Errichtung einer „L. C. Gesellschaft L. mbH Kommanditgesellschaft”. Die GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft.

Am 16. August 1974 verstarb der Kaufmann M.. Er war vor seinem Tode alleiniger Geschäftsführer der GmbH und an deren Stammkapital von 500.000,– DM mit Geschäftsanteilen von zusammen 312.500,– DM beteiligt. Die weiteren Geschäftsanteile hielten die GmbH in Höhe von 143.750,– DM und Frau G. H. in Höhe von 43.750,– DM. Der Kaufmann M. war ferner der einzige Kommanditist der erwähnten Kommanditgesellschaft. Seine Einlage betrug 80.000,– DM. Er hinterließ Testamente, die Regelungen zu Gunsten seiner Witwe U. M. und zu Gunsten des Klägers enthielten

Der Kläger wurde durch Beschluß des Registergerichts vom 11. September 1974 zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Am 2. Oktober 1974 schloß er mit Frau M. einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag, in dem, die Beteiligten davon ausgingen, Miterben des Kaufmanns M. zu sein. Am 11. Oktober 1974 wurde von dem Amtsgericht Lindau ein Erbschein ausgestellt, nach dem Frau M. Alleinerbin ihres Ehemannes war. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 19. Dezember 1974 hoben Frau M. und der Kläger den Vertrag vom 2. Oktober 1974 bis auf dessen Abschnitt VI (der eine Reallastbestellung betrifft) rückwirkend zum 2. Oktober 1974 auf. Ebenfalls am 19. Dezember 1974 schlossen sie einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Übertragung der zum Nachlaß des Kaufmanns M. gehörenden GmbH-Anteile sowie der Gesellschaftsbeteiligung an der Kommanditgesellschaft auf den Kläger vereinbart wurde.

Am 25. Februar 1975 übertrug Frau H. durch notariell beurkundeten Vertrag ihren Geschäftsanteil an der GmbH auf diese Gesellschaft. Als Gegenleistungen wurden der Verzicht der GmbH auf eine ihr gegenüber Frau H. zustehende Forderung sowie eine Leibrente vereinbart. In einer ebenfalls am 25. Februar 1975 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der GmbH wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt.

Die Tochter der Frau U. M. beantragte im Juli 1975 deren Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Trunk sucht. Durch Beschluß des Amtsgerichts Lindau vom 26. November 1975 wurde die Entmündigung wegen Geistesschwäche ausgesprochen.

Am 10. Februar 1977 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Versorgungsansprüche des Klägers gegenüber der GmbH sind wegen des Konkurses nicht durchsetzbar.

Mit Schreiben vom 11. August und 6. Oktober 1977 lehnte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Pensionszahlungen an den Beklagten ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe für die am 10. Mai 1953 zugesagte Versorgung einzutreten. Die Zusage sei nach § 1 BetrAVG unverfallbar, zumal sein – des Klägers – Dienstverhältnis auch nach der Übernahme der Geschäftsanteile am 19. Dezember 1974 unverändert fortbestanden habe.

Der Kläger hat vor dem von ihm zunächst angerufenen Arbeitsgericht Köln beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Rückstand bis 30.11.1977 DM 6.700,– sowie ab 1.12.1977 monatlich DM. 1.340,– bis zu seinem Ableben und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit aus dem jeweils rückständigen Betrag zu zahlen.

Am 16. Dezember 1977 hat das Arbeitsgericht folgendes Versäumnisurteil erlassen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.700,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.11.1977 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger a...

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