Entscheidungsstichwort (Thema)
Ähnlichkeit der Wortmarken "1 A Pharma" und "1 Pharma"
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kennzeichnungskraft der Wordmarke 1 A Pharma ist im Warenbereich "pharmazeutische Erzeugnisse" von Hause aus schwach.
2. Zwischen den Wortzeichen "1 A Pharma" und "1 Pharma" besteht eine als durchschnittlich einzustufende Ähnlichkeit. Deren Steigerung unter dem Aspekt des Serienzeichens ist zu verneinen, weil sich der Sinngehalt des Zeichens "1a Pharma" (Hinweis auf Spitzenprodukt) bei "1 Pharma" nicht wiederfindet.
3. Zur Ausstrahlungswirkung einer in einem bestimmten Produktbereich (hier: pharmazeutische Erzeugnisse) durch Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft auf in einer anderen Klasse verzeichneten Produkte (hier: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege).
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 31 O 120/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 22.11.2007 verkündete Urteil des LG Köln - 31 O 120/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, die Marke 1-Pharma im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs - soweit in Klasse 5 der Wareneinteilung gemäß der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV enthalten - zu benutzen;
2. die eingetragene deutsche Marke Nr. XXX1 (Wortmarke "1-Pharma") durch Erklärung des Verzichts ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit in Klasse 5 enthalten" löschen zu lassen;
3. an die Klägerin zu 1.) 1.359,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 7/10 und die Klägerinnen je 3/20 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 4/5 und die Klägerinnen zu je 1/10 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000 EUR (je Klägerin 60.000 EUR) abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können die Vollstreckung des Zahlungs- und Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr jeweiliger Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zum M-Konzern gehörenden Klägerinnen gehen aus der deutschen Wortmarke Nr. XXX2 "1 A-Pharma" der Klägerin zu 1.), der deutschen Wortmarke Nr. XXX3 "1 A Pharma" und der Wort-/Bildmarke Nr. XXX4 (Originalabbildung in dunkelgrün)
der Klägerin zu 2.), für die sie der Klägerin zu 1.) Lizenzen eingeräumt hat (Klagemarken), sowie aus der seit 1997 benutzten Firma der Klägerin zu 1.) gegen die prioritätsjüngere (Anmeldung 31.3.2005) deutsche Wortmarke Nr. XXX1 "1-Pharma" der Beklagten (Beklagtenmarke) vor. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Warenverzeichnisse der Marken sowie der Anträge und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz verwiesen wird, hat das LG die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, ihre Marke im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen zu benutzen, die Marke für diese Waren löschen zu lassen und an die Klägerin zu 1.) Abmahnkosten in der zu Nr. I 3 der Urteilsformel ersichtlichen Höhe zu zahlen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen den erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsanspruch bezogen auf die weiteren Waren des Warenverzeichnisses der Beklagtenmarke - nämlich über pharmazeutische Erzeugnisse hinaus für die zu Nr. I 1 und 2 der Urteilsformel aufgeführten Waren sowie für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege - weiter, w...