Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 4 O 143/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.05.2018 - 4 O 143/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Durchführung eines familienrechtlichen Versorgungsausgleiches.

Der am xx.xx.2001 verstorbene A B war als Studienrat bei der Beklagten zu 1., die in der privatrechtlichen Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist, angestellt und hatte bei dieser beamtenrechtsgleiche Versorgungsanwartschaften privatrechtlicher Natur erworben. In erster Ehe war er mit C B verheiratet, in zweiter Ehe seit dem 09.04.1994 mit der Beklagten zu 2.. Die erste Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.01.1994 (46 F 22/93) geschieden, wobei hinsichtlich des Versorgungsausgleiches - unstrittig zu Unrecht, da die Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. nicht vorlagen - durch das Amtsgericht entschieden worden war, dass die Anwartschaften des Ehemanns aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. in Höhe von 1.470,21 DM auf den bei der Klägerin für die getrennt lebende Ehefrau geführten Rentenkonto begründet werden.

Hierauf zahlte die Klägerin auch Rente an die erste Ehefrau, die Beklagte zu 1. erstattete der Klägerin bis einschließlich des Jahres 2011 die Rentenzahlung.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, sie habe auch im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2017 an die erste Ehefrau Rentenzahlungen geleistet, die sie mit einem Gesamtbetrag von 70.334,48 EUR klageweise beziffert. Hierfür hafte nicht nur die Beklagte zu 1. unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch die Beklagte zu 2., dies als Gesamtschuldnerin. Diese sei nämlich bereichert, da sie von der Beklagten zu 1. ab 2011 eine ungekürzte Witwenpension berechnet nach den ungekürzten Anwartschaften erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 03.05.2018 die Klage abgewiesen. Es hat dabei zur Begründung ausgeführt, es sei örtlich und sachlich zuständig, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handele. Eine Zuständigkeit des Landgerichts könne auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass § 225 SGB VI Ausgleichsansprüche zwischen Trägern bei Rentenversicherung normiere, welche gegebenenfalls beim Sozialgericht geltend zu machen seien, da diese Ausgleichsnorm lediglich öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beträfe und daher nicht gegenüber einem privatrechtlich organisierten Träger wie der Beklagten zu 1. gelte. Nach der danach allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 812 BGB seien jedoch Ansprüche nicht gegeben, da die Beklagte zu 1. weder einen Vermögenszuwachs erfahren noch Aufwendungen erspart habe. Unstreitig habe die Beklagte zu 1. im Zeitraum von 1994 bis einschließlich 2011 in der Annahme, hierzu verpflichtet zu sein, entsprechende Ausgleichszahlungen erbracht. In den Folgejahren habe sie auf der Basis 100-prozentiger Versorgungsansprüche eine Witwenpension an die Beklagte zu 2. gezahlt, wirtschaftlich habe sie also durch die Rentenzahlungen der Klägerin an die geschiedene Ehefrau keinerlei Vorteile erhalten. Dasselbe gelte für die Beklagte zu 2.. Zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den Rentenzahlungen durch die Klägerin fehle es an einem Zusammenhang im Sinne des § 812 BGB ("auf dessen Kosten"). Letztlich sei die finanzielle Abwicklung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 25.01.1994 und folglich mit Rechtsgrund erfolgt. Im Übrigen stehe dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 24.04.2017 und bis zum 01.08.2017 die Vorschrift des § 814 BGB entgegen, da der Klägerin die Abänderungsentscheidung am 24.04.2017 zugestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie führt aus, das Landgericht habe die Besonderheit des vorliegenden Mehrpersonenverhältnisses außer Betracht gelassen und sei deswegen zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes habe die Beklagte zu 1. etwas "erlangt". Es sei unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 2011 noch 11.956,42 EUR erstattet habe, eine solch...

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