Leitsatz (amtlich)
1. Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bezüglich der angezeigten Suchergebnisse auch dann Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wenn er den Nutzern lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet und die von einer anderen Konzerngesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse lediglich anzeigt.
2. Zur Prüfung eines Auslistungsbegehrens gemäß Art. 17 DSGVO wegen eines unrichtigen Inhalts.
Normenkette
DSGVO Art. 4 Nr. 7, Art. 17
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. März 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 157/21 - abgeändert, soweit die Klageanträge zu 1 und 3 abgewiesen worden sind.
Der Beklagten wird es verboten, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain MN...de in den Mn.-Suchergebnissen auf die URL https://M...G..org/"wurde entfernt" und/oder die URL https://M...net/"wurde entfernt" mit dem Artikel mit dem Titel "Zitat wurde entfernt"
a) zu verweisen und oder zu verlinken, wenn der oben genannte Artikel das nachfolgend abgebildete Lichtbild enthält
((Abbildung))
wenn dies geschieht wie am 00.00 2022 und wie folgt ersichtlich:
((Abbildung)),
und/oder
b) bei Eingabe der Suchbegriffe "F. A. D." oder "F. A. Z." oder "F. A. D. Z." oder "F. A. J." oder "F. A. H." oder "F. A. P. L." oder "F. A. I." oder "F. A. N." oder "F. A. R." oder "F. A. C." oder "F. A. U." oder "F. A. O." oder "F. A. W." oder "F. A. Q." oder "F. A. V." oder "A. D." oder "A. D. Z." oder "A. Q." oder "A. P. L." oder "A. U." oder "A. W." zu verweisen und/oder zu verlinken, wenn dies jeweils geschieht wie am 00.00 2022 und wie folgt ersichtlich:
((Abbildung))
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der klagende OM. war von Anfang bis Ende 2019 Beisitzer im Vorstand des Kreisverbandes S.-X. der Partei Z.. Die Beklagte betreibt in Deutschland und anderen europäischen Ländern die Mn.-Suchmaschine. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass in der Bundesrepublik Deutschland in den MN.-Suchergebnissen auf einen unter dem 00.00. 2019 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift "Zitat wurde entfernt" (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) verlinkt wird. Der Artikel befasst sich kritisch mit verschiedenen Lokalpolitikern der Partei Z. und enthält in zwei Absätzen auch Ausführungen zur Person des Klägers. Neben dem ersten dieser Absätze befindet sich ein von der Ehefrau des Klägers aufgenommenes Lichtbild, das den Kläger in einer Uniform zeigt. Mit schriftlichem Vertrag vom 15. März 2021 räumte die Ehefrau des Klägers diesem das unbeschränkte Recht ein, das Lichtbild umfassend zu nutzen.
Das Landgericht, auf dessen Urteilstatbestand wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung und hilfsweise auf Löschung gerichtete Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe in entscheidungserheblicher Weise verkannt, dass die Beklagte Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei.
Der Kläger beantragt, nachdem er den auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Berufungsantrag zu 2 zurückgenommen und seine übrigen Anträge auf Hinweis des Senats angepasst hat, sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen,
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain MN..de in den MN.-Suchergebnissen die URL https://M..G..org/"wurde entfernt" und/oder die URL https://M..net/"wurde entfernt" mit dem Artikel mit dem Titel "Zitat wurde entfernt"
a) zu löschen beziehungsweise auszulisten, wenn der oben genannte Artikel das im Tenor abgebildete Lichtbild enthält und wenn dies geschieht wie am 00.00 2022 und wie aus dem im Tenor unter Buchstabe a abgebildeten Artikel ersichtlich,
und/oder
b) bei Eingabe der im Tenor unter Buchstabe b wiedergegebenen Suchbegriffe zu löschen beziehungsweise auszulisten, wenn der oben genannte Artikel ein Bildnis des Klägers enthält und wenn dies jeweils geschieht wie am 00.00 2022 und wie aus dem auf den Seiten 20 und 21 der Berufungsbegründung abgebildeten Artikel ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. 1. Der Senat ist nach dem Geschäftsver...