Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen 28 O 7/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil des LG Köln (28 O 7/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist niedergelassene Fachärztin für Dermatologie und Allergologie.
Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal www.K.de, das von monatlich mehr als 5 Millionen Internet Nutzern besucht wird.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten und eines Profils der Klägerin, auf welchem Patientenbewertungen eingestellt werden können und werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden, auf Löschung und Unterlassung in Anspruch.
Sie hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:
1. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgenden auf der Internetseite www.K.de über die Klägerin veröffentlichten Daten zu löschen:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
und
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2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin auf der Webseite www.K.de ein Profil mit deren Namen und Adresse zu veröffentlichen, auf welchen Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können und auf welchem werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wiedergegebenen Weise:
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 923,38 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2016 (28 O 7/16, GA 209 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge seien zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, in der Sache aber nicht begründet.
Der von der Klägerin mit Antrag zu 1. geltend gemachte Löschungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG stehe ihr nicht zu. Danach sei eine Löschung personenbezogener Daten geboten, wenn ihre Speicherung unzulässig sei. Dies beurteile sich hier nicht nach § 28 BDSG sondern nach § 29 BDSG. Danach sei die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zulässig. Dies sei nicht in nur isolierter Betrachtung der Daten, sondern unter Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen zu beurteilen. Insoweit habe eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit andererseits zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei.
Danach überwögen die Interessen der Klägerin am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten die Interessen der Beklagten und der Nutzer ihres Portals an dessen Betrieb und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht.
Hierbei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch ihre - gegen ihren Willen erfolgte - Aufnahme in das Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet werde, die Breitenwirkung des Portals ganz erheblich und auch nicht auszuschließen sei, dass Bewerter das Portal missbrauchten. Allerdings sei die Klägerin nur in ihrer Sozialsphäre berührt und seien schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht, die mit negativen Sanktionen verknüpft seien - wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung -, weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem sei die Klägerin den Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert, da sie sich gegen ihrer Auffassung nach unzulässige Bewertungen über die entsprechenden Schaltflächen wehren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 10 TMG Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen und sich durch Registrierung ihrer E-Mailadresse bei der Beklagten über neue Bewertungen stets informieren lassen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bewertungen nicht mit dem Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden seien, da es sich bei den Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um medizinische Laien handele. Zuletzt seien die von der Klägerin konkret für ihre Person geltend gemachten Belastungen nicht allzu schwerwiegend, da die von ihr in Bezug genommenen 18 Bewertungen nicht als Schmäh...