Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -23 O 471/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.837,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
2. a) Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 EUR zum 01.04.2015, um weitere 92,54 EUR zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 EUR zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.b) Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 EUR zum 01.01.2016, um weitere 92,54 EUR zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 EUR zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der am 04.01.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV N01 privat krankenversichert. Versichert waren in der Krankenvollversicherung die Tarife N03, N04 und N05, in der Krankentagegeldversicherung der Tarif N06 sowie die Pflegeversicherung PVN. Zum 01.04.2013 wechselte der Kläger in den Tarif U. N02. Im Zuge dieses Wechsels wurden die Tarife N03, N04 und N05 beendet.
Streitig sind zwischen den Parteien folgende Betragsanpassungen:
N03, N04, N05 |
01.01.2009 |
29,36 EUR |
N03, N04, N05 |
01.01.2010 |
43,59 EUR |
N05 |
01.01.2011 |
16,85 EUR |
N02 |
01.04.2014/01.04.2015 |
26,89 EUR |
N02 |
01.04.2016 |
92,54 EUR |
N02 |
01.04.2017 |
43,31 EUR |
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder Y. M. erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die streitigen Erhöhungen in den o.g. Tarifen zu den einzelnen Stichtagen mit Schreiben von November 2008, November 2009, November 2010, Februar 2015, Februar 2016 und Februar 2017 jeweils nebst Anlagen mit, wegen deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut BLD 6 (Bl. 204 ff. GA) verwiesen wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der seiner Ansicht nach auf Grund unwirksamer Erhöhungen gezahlten Beitragsanteile in Höhe von 10.124,43 EUR bis zum 09.11.2018 sowie zur Zustimmung einer Tarifumstellung auf "den insoweit vergleichbaren günstigeren Tarif auch für die Zukunft ab dem 01.11.2018 auf (Anlage K3, Bl. 23 f. GA). Mit Schreiben vom 01.04.2019 wies die Beklagte die Forderungen des Klägers zurück.
Mit seiner Klage fordert der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung von Prämienanteilen bis einschließlich Dezember 2020 in Höhe von 12.734,16 EUR. Zudem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Versicherungsvertrag ab dem 01.01.2021 keine monatlichen Zahlungsbeiträge über 160,67 EUR hinaus schulde, die Auskunftserteilung über Tarifalternativen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch - im Hinblick auf die fehlende Unabhängigkeit der an der Beitragsanpassung beteiligten Treuhänder als auch bzgl. der nach seiner Auffassung unwirksamen Tarifanpassungsklausel der vereinbarten AVB - materiell unwirksam; der auslösende Faktor habe jeweils nicht den gesetzlichen Schwellenwert von über 10 % (§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG) erreicht. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung seien in den jeweiligen Schreiben nicht hinreichend angegeben. Außerdem habe die Beklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserhöhungen im Vergleich zum vereinbarten Tarif auch weitere Tarifwechseloptionen mit sehr ähnlichen Tarifmerkmalen und einem leistungsmäßig nahezu identischen Leistungsniveau zu einem wesentlich geringeren Monatsbeitrag bereitgehalten. Ihm - dem Kläger - stehe daher ein Schadenersatzanspruch infolge der schuldhaften Verletzung der auf diese Tarifwechseloptionen gerichteten Beratungspflic...