Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.11.2014; Aktenzeichen 14 O 315/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) dem Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus die weitere folgende Passage aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:
Seite 96 f.: "XXX."
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird weiter unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die im angefochtenen Urteil untersagten Passagen hinaus weitere folgende Passagen aus dem im I-Verlag erschienenen Buch von Dr. I2 T und U K "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:
Seite 49: "[...]XXX."
Seite 61: "[...]XXX"
Seite 96 f.: Zu Christian Wulff:
"XXX."
Seite 102 f.: u.a. zu Klaus Töpfer:
"XXX."
Seite 110: Zu Manfred Stolpe:
"XXX."
Seite 143: Zu Franz Josef Strauß:
"XXX"."
Seite 164 f.: Zu Richard von Weizäcker:
"XXX."
Seite 169: Zu Richard von Weizäcker:
"XXX."
Seite 192: "XXX"
Seite 193: "XXX?"
Seite 198: zum jüdischen Weltkongress
"XXX."
Seite 212 f.: "XXX"
Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des LG Köln vom 13.11.2014 (14 O 315/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) zu je 1/3.
Gründe
I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Äußerungen in Anspruch, die Gegenstand von Tonbandaufnahmen aus den Jahren 2001 und 2002 sind und von den Beklagten in dem am 7.10.2014 erschienenen Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" veröffentlicht wurden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie ihrer Anträge wird Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung genommen.
Mit Urteil vom 13.11.2014 hat das LG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegend stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2) sei zur Unterlassung verpflichtet, weil er eine mit dem Kläger geschlossene Geheimhaltungsverpflichtung verletzt habe. Es habe eine konkludente Einigung zwischen den Parteien gegeben, wonach der Beklagte zu 2) Stillschweigen über solche Informationen bewahren müsse, die nicht vorbekannt waren bzw. bei denen keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorlag. Die Bereitschaft des Beklagten zu 2), als Ghostwriter an den Memoiren des Klägers mitzuwirken und zu diesem Zwecke im Rahmen eines Auftragsverhältnisses Tonbandaufnahmen nach Weisungen des Klägers zu erstellen, sei eine konkludente Willenserklärung hinsichtlich einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Der Kläger habe diese Erklärung konkludent durch Beginn der Zusammenarbeit angenommen. Die Beklagten zu 1) und 3) seien als Mittäter des Beklagten zu 2) zur Unterlassung verpflichtet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 762 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren gegen den Beklagten zu 2) - entsprechend der vom LG vorgenommenen Nummerierung der Anträge - hinsichtlich der Äußerung Nr. 43 sowie gegen die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der Äußerungen Nr. 9, 10, 43, 51, 61, 72, 81, 87, 100, 101, 104, 113 weiter. Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung die Verurteilung zur Unterlassung - soweit vom LG ausgesprochen - an und wollen die vollständige Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen.
Der Kläger macht geltend, die Tonbänder seien in den Jahren 2001 und 2002 allein zum Zwecke der Erstellung seiner Memoiren besprochen worden. Sie seien selbst nicht zur Veröffentlichung vorgesehen gewesen, sondern hätten als Stoffsammlung dienen sollen, die einer Endkontrolle durch ihn unterliegen sollte. Ausweislich der beiden Verlagsverträge vom 12.11.1999 sei der Beklagte zu 2) als jederzeit kündbarer Mitarbeiter und nicht etwa als Journalist für eine Interviewsituation verpflichtet worden, dem er, der Kläger, Zugang zu Archiven und zu Sperrfristen unterliegenden Unterlagen verschafft habe. Er habe sowohl in den bisher erschienenen Bänden der Memoiren als auch in dem unter Mitarbeit des Beklagten zu 2) erschienenen Werk "Mein Tagebuch" bewusst Schärfen und Zuspitzungen vermieden, weil er keine "Bücher der Rache" habe schreiben wollen. Da das Manuskript nach den Regelungen der Verlagsverträge vor Veröffentlichung von ihm durchgearbeitet, korrigiert und freigegeben werden...