Leitsatz (amtlich)

1. Die richterliche Durchsuchungserlaubnis im Verfahren der Zwangsvollstreckung muß den Gläubiger, den Schuldner, die zu durchsuchenden Räume und den Vollstreckungstitel bezeichnen. Eine Durchsuchungserlaubnis, die diesen Mindestanforderungen nicht genügt, ist auf die Beschwerde des Schuldners aufzuheben.

2. Im Fall der Zwangsvollstreckung nach der AO ist anstelle des Vollstreckungstitels der vollstreckbare Anspruch nach Grund und Höhe unter Angabe des jeweiligen Steuerbescheids zu bezeichnen.

3. Die formularmäßige Erklärung der Finanzbehörde, daß vollstreckbare Ansprüche aus dem Steuerverhältnis in bestimmter Höhe gegeben seien, genügt zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner dieser Erklärung entgegentritt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030430

DB 1992, 2341 (Kurzinformation)

Rpfleger 1993, 29 (Volltext mit amtl. LS)

VersR 1993, 464 (amtl. Leitsatz)

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