Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 15 O 309/18)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 30.08.2019 (Az. 15 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.935,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW Typ A V 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

Es wird festgestellt, dass der vorstehend titulierte Zahlungsanspruch aus einer der Beklagten zuzurechnenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 17.01.2019 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.100,00 EUR für die Zeit vom 08.08.2014 bis zum 30.11.2018 sowie 887,03 EUR wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreits in Höhe von 1.084,17 EUR erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt. (Berufung des Klägers: bis 3.000 EUR; Berufung der Beklagten: 8.311,05 EUR).

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte unter dem 08.08.2014 von dem Autohaus "C" in D einen gebrauchten PKW VW A V 2.0 TDI (EZ: Mai 2011, km-Stand: 72.000; Kaufvertrag Anlage K 1, Anlagenheft Kläger) zu einem Preis von brutto 12.100 EUR, in welchen ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 verbaut war. Bei Klageeinreichung (18.10.2018) wies das Fahrzeug einen km-Stand von 130.040 km auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Am 08.05.2020 wies der PKW einen km-Stand von 150.469 km auf.

Das Landgericht hat der auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW und abzüglich einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage in Höhe von 8.311,05 EUR stattgegeben, wobei unter Zugrundelegung eines Kilometerstandes am 28.05.2019 von 143.395 km eine Nutzungsentschädigung von 3.788,95 EUR abgesetzt wurde. Einen Anspruch auf Deliktszinsen hat es aberkannt. Ferner wurde antragsgemäß festgestellt, es sei wegen der Entgegennahme des Fahrzeuges Annahmeverzug eingetreten, ferner sei in Höhe von 708,76 EUR Erledigung eingetreten und der Anspruch resultiere aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten. Wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten erfolgte ein Zuspruch in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte nach §§ 826, 31 BGB. Das Software-Update lasse den Schaden nicht entfallen. Für die Nutzungsentschädigung sei von einer Laufleistung von 300.000 km und gefahrenen 71.395 km auszugehen. Die Feststellung teilweiser Erledigung beziehe sich auf den Nutzungsersatz für die zwischen Klageeinreichung und mündlicher Verhandlung gefahrenen km. Es bestehe kein Anspruch aus § 849 BGB, da der Kläger sein Geld bei Nichtabschluss des Vertrages über den A für einen anderen PKW eingesetzt hätte. Annahmeverzug sei nach § 293 BGB aufgrund des Schreibens des Klägers vom 26.04.2018 (Anlage K 29, Anlagenheft Kläger) eingetreten, mit dem der Kläger Übereignung und Herausgabe des PKW gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages angeboten habe. Hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten sei nur eine 1,3-fache Gebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. ersatzfähig.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den Anspruch auf Deliktszins weiter. Auch ist er wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Ansicht, es sei eine 2,0-fache Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Für die Schwierigkeit sei nur auf die einzelne Sache abzustellen.

Der in Abzug zu bringende Nutzungsersatz sei bei Zugrundelegung einer Laufleistung von mindestens 300.000 km in der Weise zu berechnen, dass der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen km zu multiplizieren und das Ergebnis sodann durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt zu dividieren sei.

Der Kläger regt eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an, dies im Hinblick auf die Frage, ob ...

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