Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, für die Führung seines Amtes eine „angemessene Vergütung” verlangen. Damit geht das Gesetz von einer einheitlichen Gesamtvergütung des Testamentsvollstreckers, nicht von unterschiedlichen Gebührentatbeständen, aus.
2. Nur bei einer längere Zeit dauernden weiteren Verwaltung kann daneben noch, gegebenenfalls in periodischen Abständen, eine Verwaltungsgebühr anfallen.
3. Zur Frage der Anwendbarkeit der in der Literatur aufgestellten Richtlinien.
Normenkette
BGB § 2221
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen 7 O 265/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 1993 verkünde-te Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 265/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Er-folg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abge-wiesen, da den begründeten Erstattungsforderungen der Klägerin für Erbschaftssteuer (1.507,00 DM), Anwaltsgebühren (1.491,12 DM) und für das Objekt K.straße 3 in (194,88 DM) sowie ihren Ansprüchen auf Testamentsvollstreckervergütung (5.500,00 DM) und Aufwendungsersatz (750,00 DM) eine Entnahme für die Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 10.000,00 DM gegenübersteht. Die Saldierung der gegenseitigen Forderungen der Parteien ergibt mithin, daß der Klägerin über den Betrag hinaus, den sie dem Nachlaß bereits entnommen hat, keine der in diesem Rechtsstreit geltendgemachten Forde-rung mehr gegenüber der Beklagten zusteht.
Zu Recht hat das Landgericht die Höhe der Vergü-tung, die der Klägerin aus § 2221 BGB zusteht, auf 5.500,00 DM festgesetzt. Der Ansatz von etwa 1/2 %, bezogen auf einen Bruttonachlaßwert von ca. 1.100.000,00 DM, erscheint unter Berücksichtigung des der Klägerin als Testamentsvollstreckerin ob-liegenden Pflichtenkreises und des Umfangs der sie treffenden Verantwortung und der von ihr geleiste-ten Arbeit angemessen.
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, für die Führung seines Amtes eine „angemessene Vergütung” verlangen. Damit geht das Gesetz von einer einheitlichen Gesamtvergütung des Testa-mentsvollstreckers, nicht von unterschiedlichen Gebührentatbeständen, aus. Der in der angefochte-nen Entscheidung zitierten Auffassung von Palandt-Edenhofer (52. Aufl. 1993 § 2221 Rdnr. 5; ebenso MüKo-Brandner, 2. Aufl. 1989, § 2221 Rdnr. 12 ff; wohl auch Haegele-Winkler, Der Testamentsvoll-strecker, 9. Aufl. 1987, Rdnr. 579), wonach ne-ben der Gesamtvergütung (Abwicklungsvergütung) und der in besonderen Einzelfällen möglichen Verwal-tungsgebühr auch noch eine Konstituierungsgebühr anfallen könne, findet mithin im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Auffassung (BGH, NJW 1967 Seite 876 ff; Glaser, NJW 1962 Seite 1998 f; Soer-gel-Damrau, 12. Aufl. 1992 § 2221 Rdnr. 9; Erman-Schmidt, 9. Aufl. 1993 Rdnr. 6 ff; von Staudin-ger-Reimann, 12. Aufl. 1989 § 2221 Rdnr. 18) davon auszugehen, daß grundsätzlich nur eine einheitli-che Vergütung anfällt. Nur bei einer längere Zeit dauernden weiteren Verwaltung kann daneben noch, gegebenenfalls in periodischen Abständen, eine Verwaltungsgebühr anfallen.
Mit 5.500,00 DM sind die Tätigkeiten der Klägerin für die Konstituierung, die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlasses angemessen vergütet. Bei ihrer Bezugnahme auf die unterschiedlichen Vergü-tungsrichtlinien, die für die Tätigkeit des Testa-mentsvollstreckers aufgeführt wurden (vgl. dazu Haegele-Winkler, a.a.O., Rdnr. 580 bis 583), ver-kennt die Klägerin, daß deren Anwendung den Beson-derheiten in dem vorliegenden Fall nicht gerecht wird und daher nicht in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt (BB 1963 Seite 161), ist die in den Vergütungsrichtlinien vorgeschlagene Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlaßwertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechts-frieden förderlich. Jedoch dürfen solche von Kör-perschaften und Berufsvereinigungen aufgestellte Richtsätze nicht schematisch, ohne Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse und die Besonderheiten des Einzelfalles angewendet werden. Die Richtsätze geben „in der Regel nur einen Anhalt für die Fälle, in denen der Testaments-vollstrecker die üblichen Aufgaben einer Nachlaß-abwicklung erfüllt und seine Aufgaben und seine Tätigkeit dem im Gesetz vorausgesetzten Pflichten-kreis eines Testamentsvollstreckers entsprechen”. Erhebliche Abweichungen rechtfertigen die Anpas-sung der Richtsätze; ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.
Im vorliegenden Fall ist folgendes zu beachten: Schon die Tatsache, daß, soweit ersichtlich, die ersten Richtlinien 1925 von dem...