Leitsatz (amtlich)
Zwischen der Wortbildmarke „Interkom mit gelb/orangener Kugel” eines Unternehmens für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen und der um eine braun/orangene Kugel ergänzten Kennzeichnung „thetacom” eines Unternehmens, das sich u.a. mit dem Vertrieb von Software befasst, besteht im Hinblick auf die nahezu identischen Bildelemente jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 21/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 21/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 500.000 Euro und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Jahre 1995 gegründetes Unternehmen, das bis vor kurzem unter der Firmenbezeichnung „V.I. GmbH & Co. OHG” Telekommunikations- und Internetdienstleistungen für den deutschen Markt, insbesondere innovative Dienste, die auf der Integration von Festnetz und Mobilfunk beruhen, anbot. Im Verlaufe des Berufungsrechtszugs hat sie ihren Firmennamen in „O. (Germany) GmbH & Co. OHG” geändert. Vor ihrer Umfirmierung hat sie das Unternehmenskennzeichen „V.I.” mit der Darstellung einer „gelb-/orangenen Kugel” verwendet. Wegen der Einzelheiten dieser Verwendung wird auf die als Anlagen K 1 und K 6 zur Klageschrift vom 22.1.2001 zu den Akten gereichten, nachfolgend fotografisch wiedergegebenen Abbildungen des Unternehmenskennzeichens verwiesen:
Die Klägerin ist Inhaberin der am 2.10.1997 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 1–42, unter anderem auch für die Klasse 38 „Telekommunikation” eingetragenen deutschen Bildmarke …, deren Farbe im Markenregister mit „orange” angegeben ist und wegen deren Ausgestaltung auf die nachfolgende Farbkopie verwiesen wird. Gegen diese am 5.9.1997 angemeldete Bildmarke hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Sie verlangt deren Löschung.
Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 4.1.1999 für dieselben Klassen eingetragenen, nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Wort-/Bild-marke … „i. mit gelb-/orangener Kugel (im folgenden auch als „Wort-/Bildmarke” oder „Klagemarke” bezeichnet), über die es in der Markenregisterbeschreibung allerdings heißt, es handele sich um eine farbige Eintragung mit den Farben dunkelblau und orange.
Die Beklagte, die Firma t. Telekommunikationssysteme GmbH, befasst sich mit dem Vertrieb von Software, die dazu dient, Telefax-, E-mail- und Voice-Nachrichten in einer vereinheitlichten Mailbox zu empfangen und durch eine einheitliche Bedieneroberfläche am Computer sichtbar zu machen. Im Handelsregister ist sie mit dem Unternehmensgegenstand „Telekommunikationssysteme, insbesondere Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software, elektronischen Systemen und Komponenten (Hardware)” eingetragen. Anfang November 2000 begegneten sich die Parteien auf der Messe „Systems” in München. Anlässlich dieser Messe stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte die den Gegenstand ihres jetzigen Unterlassungsbegehrens bildende, auf Seite 4 dieses Urteils bereits wiedergegebene und im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin nochmals eingeblendete „t. Kugel” verwendet. Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin auf Unterlassung der Verwendung dieses Unternehmenskennzeichens in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Verwendung dieses Unternehmenskennzeichens ihre älteren Marken-, Firmen- und auch Namensrechte. Außerdem verstoße die Beklagte gegen die Bestimmung des § 1 UWG, weil sie es darauf angelegt habe, sich an den guten Ruf ihres Unternehmens anzuhängen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 2000 einen Umsatz i.H.v. mehr als 3 Mrd. DM erzielt, sie habe ihr Unternehmenskennzeichen „V.I. mit gelb-/orangener Kugel” mit einem jährlichen Werbebudget in dreistelliger Millionenhöhe beworben. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 22.1.2001 (Blattff. d.A.) und in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2001 (Blatt 131 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Telekommunikationssystemen, insbesondere d...