Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 118/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2020; Aktenzeichen VIII ZR 252/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017 - 10 O 118/16 - wird bezogen auf die weiterverfolgte Drittwiderklage als unzulässig verworfen und bezogen auf die weiterverfolgte Klageabweisung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Nebenintervention) trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin, die Drittwiderbeklagten oder die Streithelferin jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß Leasingvertrag vom 14.10.2013/04.03.2014 leaste die Beklagte bei der Klägerin einen Personenkraftwagen A, der durch die Drittwiderbeklagte als Lieferantin der Klägerin ausgeliefert wurde. Nach Übernahme des Fahrzeuges rügte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten die Fahr- und PS-Leistung des Leasingfahrzeuges mit der Begründung, die tatsächlich erreichte Höchstgeschwindigkeit bleibe hinter der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 254 km/h zurück. Die Beklagte gab das Fahrzeug schließlich der Drittwiderbeklagten zurück und stellte die Zahlung der Leasingraten ein. Nachdem die Leasingraten im Dezember 2014 und Januar 2015 der Klägerin rückbelastet worden waren, kündigte sie schließlich den Leasingvertrag mit Schreiben vom 26.02.2015. Sie rechnete mit Schreiben vom 19.08.2015 das Leasingverhältnis gegenüber der Beklagten abschließend ab und forderte diese zur umgehenden Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 13.426,04 EUR auf. Dieser Betrag ist Gegenstand der Zahlungsklage der Klägerin. Daneben nimmt die Beklagte die Drittwiderbeklagte als ausliefernde Firma im Wege der isolierten Drittwiderklage aus abgetretenem Recht, aus Gewährleistung auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten klageweise in Anspruch.

Das Landgericht hat durch das Urteil vom 04.07.2017, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung von 13.476,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 verurteilt und die von der Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet.

Sie greift das angefochtene Urteil in vollem Umfange an und verweist zunächst darauf, dass die von ihr gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage zulässig sei. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie des Weiteren aus, die Drittwiderklage sei auch begründet, wobei allerdings aus Gründen äußerster anwaltliche Vorsorge und zur Vermeidung eines unnötigen Prozessrisikos der Berufungsantrag nur auf Zahlung von 13.476,04 EUR beschränkt sei. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe den Leasingvertrag wirksam gekündigt, rechtsfehlerhaft sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.10.2017 (Bl. 229 - 236 GA) sowie auf den Schriftsatz vom 04.05.2018 (Bl. 323 - 326 GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.07.2017 - 10 O 118/16 - abzuändern und

1. die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen;

2. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.476,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2015 zu zahlen.

Die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und die Streithelferin der Klägerin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten entgegengetreten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2015 (Bl. 255 - 256 GA), auf den Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 04.01.2018 (Bl. 276 - 277 GA) sowie auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 27.11.2017 (Bl. 247 - 249 GA) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre Drittwiderklage weiterverfolgt, ist die Berufung unzulässig.

Gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017, mit der der Zahlungsklage unter Abweisung der Drittwiderklage stattgegeben worden ist, hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, und zwar in folgender Weise: Die unter Beifügung einer Kopie des Urteils eingereichte Berufungsschrift vom 07.08.2017, auf die hier im Übrigen verwiesen wird (Bl. 208 f. d.A.) nennt im Rubrum die Beklagte als "Beklagte und Berufungsklägerin" und die Klägerin als "...

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