Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 14 O 171/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen I ZR 198/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.1.2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (14 O 171/02) teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.948,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Abhandenkommens dreier in der Zweigstelle der Beklagten in D. eingelieferter Paketsendungen, die die Beklagte im Wege des von ihr angebotenen "Freeway"-Dienstes befördern sollte und die nach Behauptung des Klägers jeweils Brillanten enthielten, die dieser zuvor an verschiedene Kunden veräußert hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in seinem Urteil vom 23.1.2002 (Bl. 111-113 GA) Bezug genommen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Einlieferung der Brillanten gegen die von ihr der Beförderung zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Paket/Express National, Stand 1.3.2002 (im Folgenden: AGB), verstoßen habe. Zwar hindere die Einlieferung von "ausgeschlossenen Sendungen" (Verbotsgut), zu denen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch Edelsteine gehörten (Valoren II. Klasse), nicht das Zustandekommen eines Transportvertrags. Der Kläger habe als Einlieferer jedoch eine Vertragsverletzung (culpa in contrahendo) begangen, mit der Folge, dass die Beklagte so zu stellen sei, wie sie stehen würde, wenn der Einlieferer sie auf den tatsächlichen Wert der Sendung hingewiesen hätte. Eine Einigung über die Einlieferung der Sendung wäre dann nicht erfolgt, so dass die Beklagte auch keine Haftung getroffen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Darstellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 125-126 GA).

Mit der Berufung erstrebt der Kläger die volle Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz. Er tritt der Annahme des LG entgegen, dass die von der Beklagten gestellten AGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Jedenfalls ergebe sich die Unwirksamkeit der AGB aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. bzw. aus § 449 Abs. 2 HGB. Überdies verstoße die Beklagte durch Haftungsausschlüsse der vorliegenden Art gegen die Postuniversaldienstleistungsverordnung. Die Beklagte habe daher gem. § 435 HGB wegen qualifizierten Verschuldens in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten, da die Ursache für den Verlust der Sendung - unstreitig - nicht aufzuklären sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Bonn vom 23.1.2003 - 14 O 171/02, zu verurteilen, an ihn 7.896,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.7.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihrerseits ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreitet weiterhin Inhalt und Wert der Sendung. Sie hält die von ihr gestellten AGB für wirksam in den Vertrag einbezogen und nicht aus anderen Gründen für unwirksam. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es sich bei den sog. Freeway-Paketsendungen um briefähnliche Sendungen handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat im erkannten Umfang Erfolg. Das LG hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den eingetretenen Sendungsverlust zu Unrecht abgelehnt. Soweit es die Schadenshöhe angeht, kann die Berufung nur teilweise Erfolg haben, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden nicht in vollem Umfang zu haften hat.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 425 Abs. 1, 428, 435 HGB ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der am 15. und 17.5.2002 bei der Zweigstelle der Beklagten in D. eingelieferten drei Paketsendungen zu.

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einlieferung der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 Abs. 1 HGB zustande gekommen ist. Dem steht auch Abschnitt 2 Abs. 2 der von der Beklagten dem Beförderungsvertrag zugrundegelegten AGB der Deutschen Post AG für den Frachtdienst...

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