Leitsatz (amtlich)
Keine Firmenfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB bei Abkürzung prägender Namensbestandteile in der neuen Firmenbezeichnung (Firmenwechsel von "Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" zu "GMP GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft").
Normenkette
HGB § 25 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 8 O 250/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.3.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 250/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem mit der Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Treuhandvertrag geltend, der im Rahmen des Erwerbs einer Mitberechtigung an einem Erbbaurecht bzw. des Sondereigentums an einer Eigentumswohnung in E. abgeschlossen wurde.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem. § 25 HGB liegen nicht vor; daneben komme auch keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für etwaige Ansprüche gegen die Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Betracht.
Die Kläger haben gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Sie rügen mit der Berufung, das LG habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 25 I HGB verneint. Es liege eine Firmenfortführung vor, da schon den Begriffen "Treuhandgesellschaft" und "Steuerberatungsgesellschaft" eine prägende Wirkung zukomme, jedenfalls in Verbindung mit dem Akronym "GMP." Auch bei Bildung der Abkürzung "GMP" sei bei würdigender Gesamtbetrachtung eine Firmenfortführung anzunehmen; für den betroffenen Verkehrskreis sei erkennbar, dass diese Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben "G., M. und Partner" abgeleitet worden sei. Darüberhinaus liege auch eine tatsächliche Unternehmensfortführung vor: Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung der Vollmachturkunde, wonach der Fa. G. weiterhin Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.7.2006 (Bl. 149 ff. GA) verwiesen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des am 16.3.2006 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 250/05 - zu verurteilen, an sie 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet insb., sie habe das Unternehmen der Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. G.) nicht fortgeführt. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Vollmachtsurkunde vom 3.4.2001, die redaktionell falsch gewesen sei. Durch sie seien keine neuen Treuhandvereinbarungen mehr geschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 2.8.2006 (Bl. 164 ff. GA).
II. Die formell bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, folgt er der angefochtenen Entscheidung, deren Begründung keiner Ergänzung bedarf, in vollem Umfang.
Nur im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren sind noch folgende Ausführungen veranlasst:
Eine Firmenfortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor. Die alte Firmenbezeichnung "Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" bezog ihre Individualisierungskraft als Personenfirma wesentlich aus den Namensbestandteilen G. und M. Den Geschäftsbezeichnungen kommt hingegen nur eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die Individualisierung der Firma zu; dementsprechend hat die Rechtsprechung das Weglassen entsprechender Zusätze auch meist als unschädlich im Hinblick auf die Firmenkontinuität angesehen (vgl. die Beispiele bei MK-Lieb, § 25 HGB, Rz. 66m. N.). Die neue Firma "GMP GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft" ist danach nicht mit der alten Bezeichnung zu identifizieren. Ausschließlich für Eingeweihte ist erkennbar, dass GMP für G., M. und Partner stehen kann. Das Klangbild der Firmen ist ganz unterschiedlich, aus der neuen Firmenbezeichnung kann in den beteiligten Verkehrskreisen gerade nicht geschlossen werden, dass nicht nur das Handelsgeschäft erworben, sondern gerade auch die Firma fortgeführt werden soll...