Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ersatzaussonderung an einem Kontoguthaben
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anmeldung eines Anspruchs als Forderung zur Tabelle schließt nicht die Geltendmachung eines Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsanspruchs aus.
2. Ein Ersatzaussonderungsanspruch an einem Kontoguthaben besteht nicht, wenn der (spätere) Insolvenzschuldner zur Einzahlung der aus dem Vermögen der Gläubigerin stammenden Gelder auf ein Eigenkonto berechtigt war.
Normenkette
InsO §§ 47-48
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 13 O 166/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.12.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin des LG Bonn, 13 O 166/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M & Q GmbH" Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung eines Teilbetrages von 5.001 EUR.
Am 15./21.7.2004 schlossen die TCT W GbR und die spätere Insolvenzschuldnerin einen Vertrag über die Durchführung von Geldtransporten. Nach § 1 dieses Vertrages war Aufgabe der Schuldnerin die Beförderung von Bargeldeinnahmen der GbR von deren Betriebshof in I., das Zählen der zum Transport übernommenen Gelder sowie die Abrechnung und Einzahlung der Gelder über die Landeszentralbank zur Gutschrift auf ein Konto der GbR. In § 5 des Vertrages heißt es (Bl. 6d. GA.):
"Die von dem Auftragnehmer zum Transport übernommenen Gelder bleiben zu jeden Zeitpunkt im Eigentum des Auftraggebers".
Zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt führte die Schuldnerin diese Tätigkeiten auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GbR durch. Die Schuldnerin holte bei der Klägerin jeweils das vorgezählte Gelder in Metallkassetten ab. Anschließend erfolgte die Auszählung, Sortierung sowie die F-Bankmäßige Aufarbeitung durch die Schuldnerin. Danach wurden die gezählten Münzen auf ein Konto der Schuldnerin bei der Filiale P der J F-Bank eingezahlt. Später erfolgte jeweils eine Überweisung der Gegenwerte auf ein Konto der Klägerin bei der XS-Bank G-U. Diese Tätigkeit führte die spätere Insolvenzschuldnerin bis zum 21.9.2006 beanstandungsfrei durch.
Streit besteht zwischen den Parteien über einen Transport vom 21./22.9.2006. Insoweit hat die Klägerin behauptet, am 21.9.2006 habe ein Mitarbeiter der Schuldnerin, der Zeuge N, bei ihr eine Metallbox mit Münzgeld i.H.v. 39.985,44 EUR abgeholt. Das Geld sei noch am gleichen Tage in dem Betrieb der Schuldnerin in C-V gezählt und bearbeitet worden. Am 22.9.2006 sei dann der gesamte Betrag zusammen mit einem Teil des bearbeiteten Geldes anderer Kunden, der Stadt E (3.966,10 EUR), der Stadt O (4.033 EUR), der Volksbank E-Y (38.186,27 EUR) und der LZH R., in zwei Münzcontainern auf das Konto bei der J F-Bank eingezahlt worden.
Unstreitig sind am 22.9.2006 um 11.32 Uhr von dem Zeugen A zwei Münzgeldchargen i.H.v. 30.690 EUR sowie 16.535 EUR auf das Konto bei der F-Bank eingezahlt worden. Bereits am 21.9.2006 war gegen 12:13 Uhr auf dem Konto eine Einzahlung i.H.v. 37.030 EUR erfolgt. Eine Überweisung des Betrages auf das Konto der Klägerin bei der XS-Bank G-U erfolgte nicht. Ein Teilbetrag von 5.001 EUR ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Mit Beschluss des AG Bonn vom 22.9.2006 ist an diesem Tage gegen 9:12 Uhr das vorläufige Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 1.12.2006 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.001 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wessen Gelder tatsächlich am 22.9.2006 eingezahlt worden seien. Durch die Bearbeitung in dem Betrieb der Schuldnerin sei es zu einer Vermischung gekommen. Es seien am 22.9.2006 auch Gelder von Kunden eingezahlt worden, die die Schuldnerin bereits am 20.9.2006 abgeholt habe. Es habe sich bei dem Münzgeldkonto um ein Eigenkonto der Schuldnerin gehandelt, von dem auch eine Vielzahl von Betriebsausgaben der Schuldnerin bestritten worden seien.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und anschließend die Klage - gestützt auf § 48 Satz 2 InsO - zugesprochen.
Gegen diese ihm am 27.12.2007 zugestellte Entscheidung, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.1.2008, der am 25.1.2008 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese dann mit Schriftsatz vom 21.2.2008, bei Gericht am 26.2.2008 eingegangen, fristgerecht begründet.
Der Beklagte greift zum einen die Beweiswürdigung des LG und zum anderen die rechtlichen...