Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.02.2013; Aktenzeichen 28 O 431/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.2.2013 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 431/12 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind hinsichtlich des Unterlassungsgebots gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR, hinsichtlich des Auskunftstenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin - eine bekannte Schauspielerin - spielte die Hauptrolle in einem unter dem Titel. - " im Fernsehen ausgestrahlten Spielfilm. Sie nimmt die Beklagte, die in 30 Ländern mehr als 600 Märkte des Selbstbedienungsgroßhandels u.a. auch mit Geräten der Unterhaltungselektrönik betreibt, auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft und Zahlung einer Geldentschädigung wegen der werblichen Verwendung ihres Bildnisses in Anspruch.

Gegenstand der Beanstandung der Klägerin ist die Gestaltung einer sich auf den Seiten 32 und 33 eines von der Beklagten Anfang März 2012 veröffentlichten Wer- bekatalogs befindlichen Werbung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 10 f d.A.) Bezug genommen wird. Dabei wiesen die Bildschirme von drei auf den vorbezeichneten Katalogseiten abgebildeten Fernsehgeräten jeweils ein aus dem Spielfilm ". " stammendes, das Bildnis der Klägerin wieder- gebendes Standbild bzw. Foto auf, in welches der Filmtitel sowie die Angabe "Als DVD und Blue-ray erhältlich" eingeblendet waren.

Das auf die beschriebene Weise verwendete Standfoto hatte die Beklagte von dem Lieferanten der DVDs zum Zwecke der Bewerbung der DVDs und Blue-rays den Spielfilm betreffend erhalten, der es seinerseits wiederum von der nach Maßgabe der aus der Anlage B 3 (Bl. 76 ff. d.A.) ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen hatte.

Die Klägerin hat die auf den Seiten 32 und 33 des Werbekatalogs geschehene Ver- wendung ihres Bildnisses als rechtswidrig beanstandet. Sie, die Klägerin, habe ledig- lich in die Verwendung ihres Bildnisses für die Promotion des Films eingewilligt; die Einräumung des Rechts zur Bewerbung Dritter und deren Produkte und Dienstleis- tungen habe sie ausgeschlossen. Für eine solche, von ihrer Einwilligung gerade ausgeschlossene Werbung sei ihr Bildnis im gegebenen Fall aber verwendet worden.

Die Werbung der Beklagten habe den Fernsehgeräten gegolten, nicht aber dem Spielfilm "/ /bzw. den hierzu im Markt erhältlichen DVDs und Blue-rays.

Nachdem die Beklagte die von der Klägerin mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 7.3.2012 (Anlage K 3) geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnte, hat die Klägerin unter dem Datum des 27.3.2012 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt (28 O 134/12), mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, mit dem Bildnis der Klägerin wie auf den vorbezeichheten Katalogseiten geschehen zu werben und/oder werben zu lassen. Da die Beklagte eine Abschlusserklärung nicht abgab, nimmt die Beklagte sie nunmehr klageweise auf Unterlassung in Anspruch; überdies beansprucht sie von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, zu dessen Bezifferung sie zunächst Auskunft u.a. über den Umfang der unter Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses vorgenommenen Werbung verlangt, ferner die Erstattung der ihr entstandenen vorprozessualen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung zu unterlassen, mit dem Bildnis der Klägerin zu werben und/oder werben zu lassen wie in der Anlage K 1 geschehen;

2. ihr - der Klägerin - über den Umfang der Werbekampagne, in der wie in der Anlage K 1 geschehen ihr Bildnis verwendet wurde, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Werbeträger (Postwurfsendung, Handzettel, Zeitung, Zeitschrift, Internet, City-Light-Plakate etc.), deren Auflage und die Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen,

c) die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten;

3. an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.101,06 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, das streitgegenständliche Bildnis der Klägerin habe nach der Ges...

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