Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 23.12.1999; Aktenzeichen 24 O 256/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 256/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.748,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in Höhe weiterer 2.298,75 DM erledigt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 10/11, der Beklagten 1/11 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte über die gezahlten 100.000 DM hinaus ein Anspruch auf weitere 5.046,77 DM für den Rechtsstreit A. ./. S. Lebensversicherung (23 O 274/96 LG Köln = 5 W 65/97 OLG Köln) zu. In Höhe von 2.298,75 DM ist hinsichtlich dieses Anspruchs Erledigung eingetreten.

I.

Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, für den fraglichen Rechtsstreit keine Zahlungen mehr zu schulden, weil mit der erfolgten Zahlung von insgesamt 100.000 DM die Versicherungssumme erschöpft sei, § 2 Abs. 4 ARB 75. Ihre Auffassung beruht auf der Annahme, die Prozesse, die die Klägerin vor dem Landgericht Köln gegen Frau G. (28 O 6/96, 23 O 153/97, 23 O 152/97) und gegen drei verschiedene Lebensversicherer führte (23 O 274/96, 23 O 286/96, 23 O 305/96) seien, soweit es sich überhaupt um verschiedene Versicherungsfälle handeln sollte, solche, "die zeitlich und ursächlich zusammenhängen", vgl. § 2 Abs. 4 ARB 75. Dem kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden, denn im Rechtsstreit 28 O 6/96 wurden von beiden Parteien im Wege der Widerklage und der Aufrechnung auch solche Ansprüche geltend gemacht, die als gesonderte Versicherungsfälle zu werten sind und bei denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zu den übrigen Versicherungsfällen zu verneinen ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ARB 75 vorliegen oder nicht, sind die Kriterien zu beachten, die der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. November 1989 zusammengestellt hat (r+s 1990, 54 = VersR 1990, 301). Danach gilt folgendes: Zunächst ist zu prüfen, was jeweils als Versicherungsfall anzusehen ist. So gilt gemäß § 14 Abs. 1 ARB z.B. bei Schadensersatzansprüchen nicht die Einleitung des Schadensersatzprozesses als Versicherungsfall, sondern schon der Eintritt des dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses (BGH a.a.O.). In den übrigen Fällen, die hier in Betracht kommen könnten, "gilt gem. § 14 Abs. 3 ARB der Versicherungsfall als eingetreten in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den wegen solcher Ereignisse oder Verhaltensweisen eingeleiteten Prozessen ist demnach nicht entscheidungserheblich" (so BGH a.a.O.).

Die dargestellten Kriterien sind in den älteren Entscheidungen der Instanzgerichte nicht mit gleicher Schärfe herausgestellt worden, so daß es problematisch ist, diese Entscheidungen heranzuziehen (z.B. OLG Hamm VersR 1975, 654 f, LG Düsseldorf ZfS 1988, 211; LG Köln ZfS 1988, 79).

Dem Rechtsstreit, den die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes an dessen Stelle gegen Frau G. fortführte (LG Köln 28 O 6/96), lagen mehrere Versicherungsfälle zugrunde, zwischen denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang nicht uneingeschränkt bejaht werden kann und von denen einige auch nicht in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang zu den Versicherungsfällen stehen, die Gegenstand der weiteren Prozesse waren.

Im Rechtsstreit 28 O 6/96 erging zunächst zu dem umstrittenen Eigentum an einem Flugzeug am 10.7.1996 ein Teilurteil, gegen das die Klägerin Berufung einlegte (15 U 153/96). Die gegen das Berufungsurteil vom 6.5.1997 gerichtete Revision der Klägerin (X ZR 96/97) wurde nicht durchgeführt. Durch Schlußurteil vom 26.8.1998 (GA 58) wurde die weitergehende Klage, bei der es um die Herausgabe eines Porsche und um Geldbeträge ging, über die Frau G. unberechtigt verfügt haben sollte, abgewiesen. Die Widerklage, mit der die Rückzahlung von Darlehen verlangt wurde, die Frau G. und ihre Mutter dem Erblasser in den Jahren 1988, 1992 und 1994 in Höhe von insgesamt 120.000 DM gewährt hatten, war hingegen in Höhe von 115.000 DM erfolgreich. Im Rahmen des Urteils wurde ausgeführt, eine Hilfsaufrechnung der Klägerin wegen eines von der Beklagten in Höhe von 5.000 DM am 17. März 1986 erklärten Schuldanerkenntnisses führe zur teilweisen Abweisung der Widerklage, während die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf ebenfalls 5.000 DM keinen Erfolg habe, weil nicht hinreichend dargetan sei, daß Zahlungen, die in dieser Höhe an den Erblasser erfolgt seien, auf einem Darlehensvertrag beruhten. D...

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