Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 32 F 83/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – FamG – Siegburg vom 29.6.2001 – 32 F 83/01 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren nicht zu. Nach § 1360a Abs. 4 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt zum einen die Bedürftigkeit des berechtigten, zum anderen die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Für beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1360a Rz. 11 f. und 15; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1360a Rz. 74 und 75). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur, wenn der Anspruchsteller nicht selbst in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht, mag auch der Verpflichtete über ein höheres Einkommen verfügen (vgl. OLG Hamm v. 30.1.1990 – 9 UF 355/89, NJW-RR 1990, 1286; AG Warendorf, Beschl. v. 26.11.19997 – 9 7 UF 326/97, FamRZ 1999, 165; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1360a Rz. 74). Aus Gründen der Billigkeit ist die Bedürftigkeit allerdings auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beurteilen: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, um so geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des anderen zu stellen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1360a Rz. 11; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1360a Rz. 74). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Anspruchsteller. Dieser hat seine Bedürftigkeit sowie die tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Billigkeit der Vorschusszahlung ergibt (Pruskowski in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Band 2, 2. Aufl., § 1360a Rz. 3).
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit nicht dargetan. Sie erhält von dem Beklagten einen monatlichen Trennungsunterhalt einschließlich der Kosten für die Krankenversicherung i.H.v. 3.050 DM. Mit der Klage verlangt sie Prozesskostenvorschuss für das Scheidungs-Verbundverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Kosten nicht aus ihrem laufenden Unterhalt bestreiten könnte. Das Scheidungs-Verbundverfahren ist im September 1999 von der Klägerin an- und rechtshängig gemacht worden. Die Klägerin, die den Scheidungsantrag gestellt hat, wird den Entschluss, die Scheidung zu betreiben, mithin schon vor mehr als zweieinhalb Jahren gefasst haben. Sie hatte in diesem Zeitraum sowohl die Veranlassung als auch die ihr zumutbare Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus dem laufenden Unterhalt zur Abdeckung der Kosten zurückzulegen. Teilt man den geltend gemachten Vorschussbetrag von 5.608,60 DM auf 30 Monate auf, so hätte die Klägerin monatlich nur 190 DM zurücklegen müssen, um die Prozesskosten aufbringen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit im März 2001 Gerichtskosten i.H.v. 525 DM gezahlt hat. Damit fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Bedürftigkeit der Klägerin.
Die Bedürftigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erheblich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten zu bejahen. Dass dieser in Anbetracht seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und den beiden Kindern aus seinem laufenden Einkommen keinen Prozesskostenvorschuss zahlen muss, hat das AG zutreffend ausgeführt. Beim Ehegattenunterhalt scheidet ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, wenn der Unterhalt – wie hier – nach Quoten bemessen wird und zusätzliches nicht prägendes Einkommen nicht vorhanden ist (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rz. 27 i.V.m. 11 f.). Davon geht auch die Klägerin in dem Berufungsverfahren aus.
Sie meint freilich, der Beklagte sei mit Rücksicht auf ein erhebliches Geldvermögen in der Lage, den Prozesskostenvorschuss zu finanzieren. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die Verwertung des Vermögensstammes kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung eines Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, so etwa, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt (OLG Köln v. 19.8.1994 – 25 WF 151/94, = MDR 1995, 751 = OLGReport Köln 199...