Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 126/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1999 – 5 O 126/99 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Sonderkraftfahrzeugs zum Transport von Rollstuhlfahrern mit dem amtlichen Kennzeichen ……… Halter dieses Fahrzeugs ist der A.-S.-Bund in K..

Am 03.01.1997 verursachte der beim A.-S.-Bund eingesetzte Zivildienstleistende M. bei einer Sondertransportfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei wurde die Rollstuhlfahrerin K.K., deren Rollstuhl auf der Ladefläche des Sonderkraftfahrzeuges ordnungsgemäß befestigt war, schwer verletzt. Sie verstarb am 06.01.1997 an den Folgen des Unfalls. Außerdem wurden ein entgegenkommender Kraftomnibus sowie ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug beschädigt.

Die Klägerin regulierte die von den Geschädigten geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden und hat folgende Zahlungen geleistet:

  • an die Erben der getöteten Frau K.:

    ein Schmerzensgeld von

    6.000,00 DM

    ,

    Kosten einer ärztlichen Auskunft:

    92,00 DM

    ,

    Beerdigungskosten (pauschal):

    20.500,00 DM

    ,

    Anwaltskosten:

    2.939,74 DM

    ,

    Behandlungskosten:

    2.409,84 DM

    Zusammen:

    31.941,58 DM

  • für Schäden am PKW (Halterin W.):

    Sachverständigenkosten:

    447,50 DM

    ,

    Reparaturkosten:

    4.593,56 DM

    ,

    Nutzungsausfall:

    245,00 DM

    Zusammen:

    5.286,06 DM

  • für Schäden an dem Kraftomnibus (Halterin: Regionalverkehr K. GmbH):

    Reparaturkosten:

    19.451,22 DM

    ,

    Vorhaltekosten:

    2.276,96 DM

    Zusammen:

    21.728,18 DM

  • sonstige Kosten:

    Kosten eines Strafaktenauszuges:

    96,60 DM

    Reinigungskosten der Stadt K.:

    233,00 DM

    Zusammen:

    329,60 DM

Die Klägerin nimmt mit der vorstehenden Klage die beklagte Bundesrepublik im Wege des bereicherungsrechtlichen Rückgriffs und des Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Anspruch.

Dazu hat sie im wesentlichen geltend gemacht:

Soweit es um den Ausgleich der immateriellen Schäden gehe, habe sie an die Erben der getöteten Frau K. ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM gezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Mitversichert im Sinne des § 10 Abs. 2 c) AKB sei der Zivildienstleistende M. nur dann, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden. Dies sei aber nicht der Fall, weil sich die Haftung der Zivildienstleistenden nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und damit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richte. Da der A.-S.-Bund in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu der beklagten Bundesrepublik stehe, sei überdies auch § 10 Abs. 2 f) AKB nicht einschlägig. Eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 1 PflVersG habe danach niemals bestanden, so dass die Zahlung des Schmerzensgeldes ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Hinsichtlich der materiellen Schäden habe sie zwar gegenüber den Geschädigten nach §§ 3 Nr. 1, 9 S. 2 PflVersG die Ansprüche erfüllen müssen, im Innenverhältnis zu der als Gesamtschuldnerin haftenden Bundesrepublik habe jedoch diese den Schaden allein zu tragen, weil der Zivildienstleistende den Unfall schuldhaft verursacht habe, sie selbst aber für die Unfallfolgen nur aus Gefährdungshaftung einzustehen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.295,42 DM nebst 7,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie im wesentlichen darauf verwiesen, dass ein Bereicherungsanspruch schon deshalb scheitere, weil die Klägerin in Kenntnis dessen, dass sie zur Zahlung des Schmerzensgeldes nicht verpflichtet sei, geleistet habe. Ebensowenig bestehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Überdies könne die Eintrittspflicht der Klägerin als Haftpflichtversicherer nicht davon abhängen, ob (zufällig) ein Zivildienstleistender und nicht ein Angestellter der Beschäftigungsstelle das Sonderkraftfahrzeug geführt habe. Die Auffassung der Klägerin, § 10 Abs. 2 c) AKB greife bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht ein, führe im übrigen zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Dienstherr im Falle grobfahrlässigen Handelns bei dem Zivildienstleistenden Rückgriff nehmen könne. Dies laufe aber dem Schutzgedanken des § 10 Abs. 2 c) AKB zuwider und führe außerdem zu dem wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnis, dass die Beklagte die Rolle des Haf...

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