Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 7 O 127/90) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Oktober 1991 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 127/90 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten bleibt im Ergebnis erfolglos.
1. Die vom Beklagten mit der Berufung in erster Linie weiterverfolgte Einrede der Verjährung ist nicht begründet.
Der Beklagte versucht vergeblich, aus § 16 S. 2 BRAGO eine vorzeitige Fälligkeit der in Rede stehenden Vergütung der Kläger für deren Tätigkeit im (ersten) Schiedsgerichtsverfahren herzuleiten, weil dieses im Jahre 1987 beendete Verfahren bereits im Jahre 1986 für mehr als drei Monate zum Ruhen gekommen sei.
a) Maßgeblich für den Beginn der Verjährung einer Anwaltsvergütung ist – von abweichenden Vereinbarungen abgesehen – stets der erste erfüllte Fälligkeitstatbestand des § 16 BRAGO (BGH LM Nr. 10 zu § 198 BGB sowie AnwBl. 1985, 257; OLG München, AnwBl. 1985, 596). Eine einmal eingetretene Fälligkeit der Vergütung wird auch nicht – wie das Landgericht im Anschluß an die mißverständliche Formulierung von Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anm. 2) F. angenommen hat – durch eine Fortsetzung des ruhenden Verfahrens „beseitigt”. Richtig ist lediglich, daß die Gebühren bei einer Fortsetzung des Verfahrens durch nochmalige Verwirklichung des Gebührentatbestandes erneut entstehen können. Daß der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 13 Abs. 2 BRAGO), steht insoweit einer erneuten Fälligkeit und damit dem Beginn einer neuen Verjährung nicht entgegen (Schmidt, AnwBl. 1979, 382). Soweit ein Gebührentatbestand in der Folge jedoch nicht erneut verwirklicht wird – das könnte hier für die Verhandlungsgebühr erheblich sein –, bleibt es nach wohl allgemeiner Meinung bei der einmal eingetretenen Fälligkeit (z.B. KG, JW 1935, 1701; OLG Schleswig, SchlHA 1980, 223 = JurBüro 1980, 68; Schumann/Geißinger, BRAGebO, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 20; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 16; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 16 Rdnr. 7; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 19). Da die Kläger unstreitig noch im Jahre 1987 im Schiedsgerichtsverfahren für den Beklagten schriftsätzlich tätig geworden sind (zuletzt durch Rücknahme der Schiedsklage im Juni 1987), kann die Verjährungseinrede allenfalls die Verhandlungsgebühr betreffen, da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Jahre 1986 stattgefunden hat.
b) Nach der vom Senat bereits früher vertretenen Auffassung (Urteil vom 17. Mai 1989 – 17 U 8/89 –) findet die Ausnahmeregelung des § 16 S. 2 BRAGO auf das schiedsrichterliche Verfahren keine entsprechende Anwendung. Grundsätzlich läßt das Gesetz die Vergütung des Rechtsanwalts nicht bereits mit der Erfüllung eines oder mehrerer Gebührentatbestände, sondern erst mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit fällig werden (§ 16 S. 1 BRAGO). Nur in gerichtlichen Verfahren läßt die BRAGO die Anwaltsvergütung ausnahmsweise bereits dann fällig werden, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 16 S. 2, 3. Alt.). Die entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf Verfahren, die nicht vor staatlichen Gerichten stattfinden, würde den Grundsatz des § 16 S. 1 BRAGO aushöhlen. Daraus, daß § 67 Abs. 1 BRAGO im schiedsrichterlichen Verfahren die Vorschriften des 3. Abschnittes (§§ 31 ff. BRAGO) für sinngemäß anwendbar erklärt, läßt sich nicht ohne weiteres herleiten, daß die dem Anwalt im schiedsrichterlichen Verfahren entstehende Vergütung auch nach der nur für gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 16 S. 2 BRAGO bereits bei mehr als dreimonatigem Ruhen des Verfahrens vorzeitig fällig wird. Die Begrenzung dieses Fälligkeitstatbestandes auf Verfahren vor staatliche Gerichten hat ihren guten Sinn, weil das Ruhen gerichtlicher Verfahren an eng begrenzte, der Herrschaft der Parteien grundsätzlich entzogene Voraussetzungen geknüpft ist. Das Gesetz steckt für das schiedsrichterliche Verfahren zwar einen Rahmen ab, der jedoch weitgehend von Parteivereinbarungen und freiem Ermessen der Schiedsrichter ausgefüllt wird (§ 1034 Abs. 2 ZPO). Auch die Entstehungsgeschichte dieses Fälligkeitstatbestandes, der einer Sonderregelung betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen (§ 1 Abs. 2 des früheren Armenanwaltskostengesetzes) nachgebildet ist und dafür sorgt, daß der Wahlanwalt hinsichtlich der Fälligkeit seiner Vergütung gegenüber seinem Auftraggeber nicht anders gestellt ist als der beigeordnete Anwalt gegenüber der Staatskasse, gibt keinen Anlaß, ihn auf schiedsrichterliche Verfahren auszudehnen, für die es keine Prozeßkostenhilfe gibt.
c) Im übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das schiedsrichterliche Verfahren nach dem über einen Zwischenfeststellungsantrag des Schiedsklägers ergangenen Teilschiedsspruch vom 26. März 1986 mehr a...