Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen 24 O 10/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 10/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 1, 49 VVG, 4 Nr. 1 b), 6 Nr. 1 a), 7 Nr. 1 a) VGB 88 wegen des Wasserrohrbruchs vom 08.07.1999 gegen die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Es fehlt an der Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung und damit an der Berechtigung der klageweisen Geltendmachung.
Nach § 12 Nr. 1 VGB 88 kann bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten verfügen und Zahlung der Entschädigung verlangen. Der Versicherte kann hingegen gemäß Nr. 2 der genannten Bedingung über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist nicht der Verwalter Versicherungsnehmer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht selbst klargestellt, dass die I. Immobilien GmbH als Verwalterin den Versicherungsvertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft (Versicherungsnehmerin) abgeschlossen hat (vgl. Bl. 216 GA). In Übereinstimmung damit heißt es in § 11 der Teilungserklärung vom 03.03.1969 (Bl. 179 GA), dass (unter anderem) die Leitungswasserversicherung für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum abzuschließen seien, wobei Auswahl der Versicherungsgesellschaften und der Abschluss der Versicherungsverträge dem Verwalter obliege. Aus dem Verwaltervertrag (Bl. 204 GA) und aus der Verwaltervollmacht vom 13.03.1990 (Bl. 207 GA) ist zu entnehmen, dass für den Abschluss der Versicherungsverträge der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Der Umstand, dass der Nachtrag zur verbundenen Gebäudeversicherung vom 25.11.1997 an die I. Immobilien Management und Verwaltung GmbH gerichtet ist (Bl. 270 GA), steht dem nicht entgegen. Auch insoweit ist der Verwalter in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesprochen.
Damit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Mitversicherte. Die Verfügungsbefugnis steht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Schreiben der D. Immobilien Management GmbH an die Klägerin vom 13.11.2001 (Bl. 272 GA) herleiten.
Soweit es darin heißt, es werde bestätigt, dass die Klägerin berechtigt sei, „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Regulierung des Rohrbruchschadens … vorzunehmen”, die Ansprüche aus der Regulierung seien an sie „abgetreten”, kommt dieser Erklärung keine Wirkung zu. Sie ist nicht von der Zustimmung der Wohnungseigentümer gedeckt. Ein Fall der Berechtigung nach § 27 WEG liegt nicht vor. Auch der Inhalt der Teilungserklärung und der Verwaltervollmacht führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie beziehen sich auf den Abschluss und die Auflösung von Versicherungsverträgen und nicht auf die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung.
Dass es die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne billigenwerten Grund abgelehnt hat, den Anspruch geltend zu machen und damit ausnahmsweise eine Verfügungsbefugnis der Klägerin angenommen werden kann (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1234; Senat, r + s 2000, 250; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 14 VGB 62, Rn 1), ist nicht vorgetragen.
Nicht entscheidend ist schließlich, ob Sondereigentum betroffen ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Schaden am Gemeinschaftseigentum.
2. Ob Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 20 Nr. 1 e) VGB 88 vorliegt, kann offen bleiben. Auf die Auslegung der Selbstbeteiligungsklausel kam es ebenfalls nicht mehr an.
3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.627,10 EUR (14.917,31 DM)
Unterschriften
Münstermann, Dr. Kunkel, Dr. Halbach
Fundstellen
Haufe-Index 1760214 |
NJW-RR 2003, 1612 |