Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 2 BGB wegen (versuchten) Prozessbetrugs, wenn der Unterhaltsberechtigte im Zugewinnausgleichsverfahren unter Beweisantritt wahrheitswidrig eine angeblich sein Endvermögen mindernde Darlehensverbindlichkeit behauptet, deren Berücksichtigung zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen führen würde.
2. Der Versuch des Prozessbetrugs beginnt bereits mit der Einreichung bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht.
Normenkette
BGB § 1579 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 4 UF 76/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Brühl vom 21.3.2001 (32 F 297/00) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.6.1999 bis einschließlich 31.12.2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 356 DM (69,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 286,50 DM Elementarunterhalt), ab dem 1.10.2001 bis einschließlich 31.12.2001 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 125,50 DM (24,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 101 DM Elementarunterhalt) sowie ab dem 1.1.2002 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 71,50 Euro (14,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt und 57,50 Euro Elementarunterhalt) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 60 % der Klägerin und zu 40 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB (Elementarunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB) zu, der jedoch der Höhe nach nur in dem tenorierten und damit in geringerem als dem vom AG ausgeurteilten Umfange gegeben ist. Die Differenz zu der amtsgerichtlichen Entscheidung beruht – neben einzelnen Veränderungen in den einkommensbezogenen Berechnungsgrundlagen – im wesentlichen darauf, dass die Klägerin für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 ihren Unterhaltsanspruch teilweise, nämlich i.H.v. 50 % des ihr zustehenden Unterhalts, gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt hat.
1. Zu Recht beruft sich der Beklagte auf die rechtsvernichtende Einwendung des § 1579 Nr. 2 BGB, soweit er geltend macht, die Klägerin habe im parallel laufenden Verbundverfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich (32 F 465/96 GÜ AG Brühl) einen versuchten Prozessbetrug zu seinem Nachteil begangen.
a) Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, der nach § 1361 Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden ist, ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin hat sich dadurch, dass sie in der vorbezeichneten Folgesache über den Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 24.2.1999 in Bezug auf ihr Endvermögen zum Stichtag 10.12.1996 als Verbindlichkeit einen persönlichen Kredit der Zeugin N. über 30.000 DM gem. Darlehensvertrag vom 13.7.1996 behauptet und hierzu mit weiterem Schriftsatz vom 10.11.1999 Beweis durch Zeugnis der Frau N. angetreten hat, eines versuchten Prozessbetruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beklagten schuldig gemacht.
aa) Die von der Klägerin angeführte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N. bestand tatsächlich nicht. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
Zwar hat die Zeugin N. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 384 Nr. 2 ZPO die Aussage insgesamt verweigert. Der Zeuge G., der inzwischen geschiedene Ehemann der Zeugin N., hat aber bekundet, er habe, nachdem ihm vom Beklagten die Kopie eines Darlehensvertrags gezeigt worden sei, seine damalige Ehefrau auf den Vorgang angesprochen. Vor dem Hintergrund seines zu diesem Zeitpunkt laufenden eigenen Scheidungsverfahrens habe ihm nämlich nicht eingeleuchtet, dass seine Frau so einfach 30.000 DM als Darlehen gegeben haben solle. Die Zeugin N. habe ihm damals gesagt, „das” sei für diverse Dienstleistungen der Frau B., die schon über längere Zeit hinweg erbracht worden seien, Geld sei aber nicht geflossen. Auf den Widerspruch angesprochen, dass einerseits die Urkunde über das Darlehen für Dienstleistungen der Frau B. gegeben, andererseits aber kein Geld weggegeben worden sein solle, hat der Zeuge erklärt, seiner Meinung nach habe es gar kein Darlehen gegeben. Davon geht auch der erkennende Senat aus.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin N. seinerzeit ihrem Ehemann der Wahrheit zuwider erklärt haben könnte, der Klägerin tatsächlich kein Geld g...