Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 31 O 297/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2007; Aktenzeichen I ZR 137/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.9.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 297/03 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost für den Bereich der Telekommunikation. Die Beklagte bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an, sie ist ein Tochterunternehmen des dänischen Telekommunikationskonzerns "Euro Telekom Aps".

Die Klägerin verlangt von der Beklagten - gestützt auf Marken- und Firmenrechte - die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "Euro Telekom Deutschland GmbH" sowie "euro-telekom" und/oder "Euro-Telekom". Des Weiteren begehrt sie die Einwilligung der Beklagten in die Löschung ihres Firmenbestandteils "Telekom" bzw. in zweiter Instanz ihrer gesamten Firma sowie in die Löschung bestimmter Domains, die die Bezeichnung "eurotelekom" bzw. "euro-telekom" enthalten.

Die Beklagte hat wegen eines nur geringen Schutzbereiches von "Telekom" eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin seit fünf Jahren mit ihr Telefongebühren abrechne, den Einwand der Verwirkung erhoben.

Das LG hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin sei Inhaberin einer Benutzungsmarke "Telekom" sowie des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens. Beide Kennzeichen genießen nach der Auffassung der Kammer wegen ihrer überragenden Bekanntheit in Deutschland Verkehrsgeltung, woraus sich insb. angesichts der bekannten Tendenz des Verkehrs mehrteilige Wortkombinationen abzukürzen eine Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Zeichen ergebe. Die daraus folgenden Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Gleichwohl sei der Löschungsantrag hinsichtlich der Domains abzuweisen, weil bei deren denkbarer Verwendung für andere als Telekommunikationsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin meint, die Teilabweisung der Klage sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte keine natürliche Person sei und deswegen eine private Nutzung der Domains nicht in Betracht komme. Im Übrigen hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 die Klage teilweise zurückgenommen und den ursprünglich auf die Löschung des Firmenbestandteils gerichteten Antrag modifiziert.

Sie beantragt sinngemäß, wobei die vertauschte Zuordnung der Anträge im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 auf einem Versehen beruht, in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die gegnerische Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen anbietet, insb. wenn dies geschieht wie es auf den Seiten 3-6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist;

und/oder

b) die Bezeichnung "Euro-Telekom" und/oder "EURO-Telekom" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insb. wenn dies in Form der Domännamen "euro-telekom.de", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info", "eurotelekom.org" und/oder "eurotelekom.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom Website", soweit sich dieses Unternehmen mit Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen beschäftigt;

c) die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder " EUR Telekom Website" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1.) bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind;

3. in die Löschung der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" aus dem Handelsregister des AG Hamb...

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