Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Erwerb von Immobilienobjekten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Haftung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Erwerb von Immobilienobjekten, die im Rahmen von Bauträgermodellen vertrieben wurden, wenn der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.
2. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung kommt eine Haftung in Betracht, wenn der zur Abwicklung Beauftragte zugleich Initiator, Gründer, Gestalter und/oder sog. Hintermann des Projektes ist.
3. Zu den Aufklärungspflichten von im Strukturvertrieb vertriebenen steuersparenden Bauträgermodellen.
4. Verweist der Berufungsführer ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Beweisantritte in erster Instanz, ist die Bezugnahme ausreichend, wenn das erstinstanzliche Vorbringen rechtsfehlerhaft als unerheblich angesehen oder nicht beachtet worden ist und der Berufungsfrüher gerade dies zu Recht angreift.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 64/02 - und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an die 2. Zivilkammer des LG Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Form der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Bauträgermodell "Studentenappartements L., N.-Straße".
Die Beklagte zu 1) war als Abwicklungsbeauftragte bei diversen Bauträgermodellen tätig, bei denen im Strukturvertrieb Wohnanlagen mit in der Regel Kleinstwohnungen (Studentenappartements, Altenwohnungen, etc.) vertrieben wurden. Die Aufträge beruhten auf notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsverträgen, die die Beklagten zu 1) mit den jeweiligen Erwerbern abschloss. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trat u.a. als deren Bevollmächtigter bei der Beurkundung der sog. Stammurkunde vom 11.8.1992 betreffend das hier in Rede stehende Objekt L., N.-Straße auf (Anlage B 1, gelbes AH); ferner war er Geschäftsführer einer im Jahre 1994 gegründeten Fa. L. Steuerberatungsgesellschaft mbH, die sich gleichermaßen wie die Beklagte zu 1) und unter gleicher Anschrift als Abwicklungsbeauftragte im Rahmen von Bauträgermodellen betätigte. Bauträger bei den von der Beklagten zu 1) und/oder der Fa. L. Steuerberatungsgesellschaft mbH abgewickelten Modellen waren in der Regel verschiedene, personell teilweise miteinander verflochtene Firmen, hier die Fa. GbR S. C. GmbH, T. S. und M. Ferien- Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH + Co Ferienanlagen KG, die zwischenzeitlich insolvent ist.
Im Jahre 1992 vermittelte der Zeuge C. als Mitarbeiter der Fa. S.-Treuhand Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, die sich selbst als Vertriebsbeauftragte bezeichnete, der Klägerin die Wohneinheit Nr. 38 in dem Objekt L., N.-Straße zum kalkulierten Gesamtaufwand von 105.540 DM zzgl. 3 % Vermittlungsprovision. In dem Angebotsprospekt für dieses Bauträgermodell war als Prospektherausgeberin bzw. -verantwortliche, Grundstückseigentümerin, Bauträgerin, Finanzierungsvermittlerin, Zins-, Nebenkosten- und Mietgarantin sowie Mietvermittlerin und Leistungserbringerin für Konzeption, Aufbereitung, Prospektgestaltung und -herausgabe die Bauträgerin, die Fa. GbR S. C. GmbH, T. S. und M. Ferien- Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH + Co Ferienanlagen KG, genannt (Seite 33, 34 des Prospektes, Bl. 130, 131, 134 GA). Lt. Prospekt waren ferner die für den Erwerb erforderlichen Verträge von einem unabhängigen, im Prospekt nicht benannten Abwicklungsbeauftragten, hier der Beklagte zu 1), nach Bevollmächtigung durch den Erwerber und entsprechend der jeweiligen Beauftragung abzuschließen (Seite 29, 31 des Prospektes, Bl. 126, 128 GA). Dabei war ausdrücklich auf den auf die Abwicklung beschränkten Aufgabenkreis des Abwicklungsbeauftragten hingewiesen sowie darauf, dass er weder an der Gestaltung des Prospektes mitgewirkt noch diesen überprüft noch sonstige Prüfungen vorgenommen hat oder dies zu seinen Aufgaben gehörte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospektes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 100 ff. GA) Bezug genommen.
Am 13.10.1992 unterbreitet die Klägerin der Beklagen zu 1) ein notariell beurkundetes "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (Bl. 18 ff. GA), gerichtet auf den Abschluss von Verträgen und Vornahme von Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Klägerin gewünschten Einheit Nr. 38 und deren Verwaltung vorgesehenen waren. Die Beklagte zu 1) nahm das Angebot an und schloss in der Folgezeit für die Klägerin mit der Bauträgerin den Kauf- und Werklieferungsvertrag ü...