Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 2 O 52/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des LG Bonn vom 10.8.2005 - Az.: 2 O 52/05 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufung tragen die Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1) zu ¼. Von den in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte ¼ zu tragen, im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen sind zu ½ von den Klägern zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen tragen die Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung einer abschließenden Entscheidung des LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung einer im Rahmen eines sog. Schenkkreises, einem Spiel nach dem Schneeball- oder auch Pyramidensystem, geleisteten Zahlung.
Durch das den Klägern am 15.8.2005 zugestellte Teilurteil (2 O 52/05) hat das LG Bonn die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 52 ff. d.A.)
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie das Urteil insgesamt angreifen. Die Kläger halten an der Auffassung fest, ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch stünde ihnen gegen die Beklagten zu. Sie verweisen auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen in vergleichbaren Fällen eine Rückzahlung zuerkannt worden sei. Diese Entscheidungen würden in den Fällen der Schenkbörse die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB verneinen. Das LG habe insoweit eine Mindermeinung vertreten. Insbesondere verweisen sie auf die jüngste Entscheidung des BGH (BGH v. 10.11.2005 - III ZR 72/05, BGHReport 2006, 249 = NJW 2006, 45), wonach die Zuwendung im Rahmen des Schenkkreises zwar gem. § 138 BGB sittenwidrig, der Bereicherungsanspruch jedoch nicht an § 817 S. 2 BGB gescheitert sei. Weiterhin sind sie der Ansicht, das LG habe zu Unrecht eine gesamtschuldnerische Haftung verneint. Es sei nicht ihre Aufgabe, herauszufinden, wie die Börse untereinander aufgeteilt war. Zudem bildeten die Beklagten eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB und hafteten gemeinschaftlich auf Rückzahlung des vollen Schenkbetrages.
Die Kläger beantragen, die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LG Bonn vom 10.8.2005 - 2 O 52/05, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Es sei für den Rückzahlungsanspruch maßgeblich, in welcher Situation sich die Kläger befunden haben. Hier seien die Kläger über die Möglichkeit der Beteiligung am Schenkkreis, die mit einem Risiko behaftet gewesen sei, aufgeklärt worden. Ferner sei die Entscheidung des BGH unrichtig. § 817 S. 2 BGB sei anwendbar, weshalb ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei. Sie sind der Ansicht, der BGH gehe davon aus, dass nur die Initiatoren des Schenkkreises und nicht später in das System einsteigende Spieler nicht schützenswert seien. Hier unterlägen aber weder die Kläger noch sie selber dieser Gruppe der Initiatoren und seien daher schützenswert. Sie hätten den Spielkreis weder gefördert noch ins Leben gerufen. Nicht erkennbar sei, warum die Kläger schützenswerter seien als sie. Daher sei von der Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB keine Ausnahme zu machen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2006 haben die Kläger erklärt, dem Beklagten zu 1) zwei Umschläge mit jeweils 5.000 EUR übergeben zu haben, während der Beklagte zu 1) nur einen Umschlag mit 5.000 EUR für sich und die Beklagte zu 2) erhalten haben will.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2006 Bezug genommen.
II. Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur teilweise begründet.
Die Kläger haben nur einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 5.000 EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB. Der Beklagte zu 1) hat - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - 5.000 EUR erlangt. Den Beweis dafür, dass er und/oder die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5.000 EUR erlangt hätten, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht erbracht.
Wie das LG zutreffend ausgeführt hat...