Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 22.11.2010; Aktenzeichen 22 O 261/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22.November 2010 - 22 O 261/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht die Rückzahlung eines im Jahr 1999 geleisteten Anlagebetrages in Höhe von 12.150,00 DM geltend, mit dem er sich als Aktionär bei der Beklagten - einer Aktiengesellschaft nach türkischem Recht - beteiligte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 4.6.2010 sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen. Der Kläger macht geltend, ihm sei durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), nämlich den Beklagten zu 2), in Köln vorsätzlich falsch versichert worden, der Kläger könne jederzeit auf Anforderung kurzfristig das eingezahlte Kapital zurück bekommen.
Im ersten Rechtszug hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Kammer des Landgerichts nach Eingang der Klageschrift in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 17.6.2009 angeordnet, dass der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Ferner hat der Vorsitzende auf die anderenfalls eintretenden Folgen hingewiesen. Daraufhin ist am 18.2.2010 die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) in der Türkei veranlasst worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht am 4.6.2010 ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) erlassen, mit dem die Beklagte zu 1) - als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) - dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 6.121,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Aktien verurteilt worden ist. Die Einspruchsfrist wurde auf drei Wochen festgesetzt. Das Teil-Versäumnisurteil ist nach einem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl.132-Rückseite d.A.) am 8.6.2010 zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag der Klägerseite erfolgte unter dem 14.10.2010 erneut die Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Teil-Versäumnisurteils in der Türkei auf diplomatischem Weg, woraufhin die Beklagte zu 1) unter dem 26.10.2010 Einspruch eingelegt hat.
Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 22.11.2010 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen. Der im Oktober 2010 eingelegte Einspruch sei verfristet. Die Zustellung sei durch Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post im Juni 2010 bewirkt worden, und der Einspruch habe innerhalb der angeordneten Frist von drei Wochen erfolgen müssen. Auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) zur Zustellung in der Türkei komme es nicht an, weil es sich um eine Inlandszustellung handele.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufung. Sie meint, die Zustellung durch Aufgabe zur Post verletze die Bestimmungen des Haager Zivilprozessabkommens, zu deren Mitgliedstaaten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Türkische Republik gehören. § 184 ZPO sei in seiner durch die deutschen Gerichte vertretenen Anwendung verfassungsrechtlich bedenklich. Zudem gehe die völkerrechtliche Bestimmung als lex specialis vor. Auch verletze die Anwendung der Norm in Deutschland das Gebot der Waffengleichheit aus Art. 6 EMRK. Hinzu komme, dass § 184 ZPO von der Klägerseite missbraucht werde, um zunächst die formelle Rechtskraft des Titels herbeizuführen und sodann eine nach türkischem Recht für die Vollstreckbarkeit erforderliche formelle Zustellung nachzuholen. Hinzu kämen schließlich Mängel der konkreten Zustellung: Zum einen fehlten Gründe für die Ausübung des nach § 184 ZPO dem Gericht zukommenden Ermessens und es habe nicht die Kammer, sondern lediglich der Vorsitzende die Anordnungen vorgenommen. Zum anderen sei der nach § 184 ZPO erforderliche Aktenvermerk zunächst nicht von der Urkundsbeamtin unterzeichnet worden. Die Beklagte zu 1) rügt schließlich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22.November 2010 - 22 O 261/09 - aufzuheben sowie das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und insbesondere das auf § 184 ZPO gestützte Vorgehen des Au...