Entscheidungsstichwort (Thema)

Als fehlend gerügte Prüfprotokolle bezüglich einer Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, jedenfalls nachdem die Anlage bereits zwei Jahre in Betrieb ist und sich Anzeichen für eine mangelnde Dichtigkeit nicht ergeben haben

 

Leitsatz (amtlich)

Druckprüfungsprotokolle sind nicht - wie etwa Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen - für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich, sondern betreffen den Nachweis des Werkerfolges selbst. Die Druckprüfung und die Übergabe der Protokolle werden zwar teilweise als Hauptpflicht bezeichnet. Dennoch stellt ihr Fehlen nicht ohne weiteres auch einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 12 Abs. 3 VOB/B dar. Es berechtigt vielmehr in der Regel nur zu einem Zurückbehaltungsrecht, was jedenfalls dann eindeutig ist, wenn die Dichtigkeit anderweit nachgewiesen ist, aber genauso gelten muss, wenn die Frage der Dichtigkeit und der Druckprüfung bei Inbetriebnahme der Anlagen gar nicht in Rede stand und die Dichtigkeit erst mehr als zwei Jahre später im Zusammenhang mit der Übergabe der Protokolle angezweifelt wird, ohne dass sich beim Gebrauch irgendwelche Anzeichen für eine Undichtigkeit ergeben hätten.

 

Normenkette

VOB/B § 12; BGB §§ 320, 242

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 23.06.2014; Aktenzeichen 7 O 83/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel - das am 23.06.2014 verkündete Urteil des LG Aachen, Az.: 7 O 83/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.743,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Bauvertrag über die Gewerke Heizung/Sanitär vom 26.04.2012 (Bl. 18 ff. GA) auf Restwerklohn aus der Schlussrechnung vom 01.02.2013, Bl. 34 ff. GA, in Anspruch. Die Klägerin erbrachte Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten an dem im Eigentum der Beklagten stehenden EinfamiM2haus, Iweg 31 in B.

Die Klägerin hatte auch die haustechnische Planung übernommen und u.a. eine Heizlastberechnung durch das Büro M erstellen lassen. Sie stellte darüber am 16.03.2012 eine Rechnung in Höhe von 4.165,- EUR brutto (Bl. 61 GA), die von den Architekten der Beklagten (Büro C, Frau M2) geprüft und sodann von den Beklagten ausgeglichen wurde.

Dem Auftrag für Heizung/Lüftung/Sanitär lag ein Angebot der Klägerin vom 21.03.2012 mit detailliertem Leistungsverzeichnis über 96.174,79 EUR zugrunde (Bl. 98 ff. GA), das vereinbarungsgemäß in einigen Positionen "abgespeckt" wurde, vgl. Auftragsbestätigung Heizung vom 12.04.2012, Bl. 9 ff. GA, und Angebot Sanitär vom 24.04.2012, Bl. 11 ff. GA. über insgesamt 79.287,74 EUR brutto. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2013, Bl. 46 GA, zur Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 29.857,94 EUR auf. Mit Schreiben vom 04.03.2013 wandten die Beklagten fehlende Fälligkeit mangels Abnahme ein. Zudem bemängelten sie, dass einige Leistungen im Bereich Sanitär nicht ausgeführt worden seien, was nachzuholen sei. Skonto sei nicht beachtet worden. Soweit in der Rechnung Sonderleistungen aufgeführt seien, seien diese nicht zu vergüten, da es sich um Nachbesserungsarbeiten handele. Zudem wandten sie Mängel ein: Die Lüftung funktioniere nicht richtig, es komme kalte Luft zurück, die unangenehm sei. Die Fußbodenheizung funktioniere nicht richtig. Der Gasverbrauch sei zu hoch, es liege wohl eine unzureichende Dämmung vor. Die Kaltwasserleitungen seien entgegen der Baupläne im Fußbodenaufbau neben den Heizungsrohren verlegt, so dass das Kaltwasser zu warm sei. Die Abwasserleitungen im Kriechkeller seien mangelhaft gedämmt, so dass es zu Kondensationserscheinungen komme. Vorsorglich erklärten sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen a) wegen Verzug (4.500,- EUR) und b) mit Aufwendungen für Dritthandwerker im Zuge der Nachbesserung (nachträgliches Tieferlegen der Heizungsrohre in der Küche). Sie verlangten Nacherfüllung und drohten Kündigung an, die sie dann mit Schreiben vom 04.03.2013 aussprachen (Bl. 70 GA).

Auch gegen die Klageforderung haben die Beklagten fehlende Fälligkeit mangels Abnahme geltend gemacht. Dazu haben sie behauptet, am 28.11.2012 sei es nur um die Einregulierung der L...

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