Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufappell ohne Rechtsformzusatz
Leitsatz (amtlich)
Wer als Unternehmer zum Kauf seiner Waren auffordert, muss seine Identität und Adresse so offenbaren, dass der Verbraucher leicht zu ihm Kontakt aufnehmen kann, aber nicht stets seine im Handelsregister verzeichnete vollständige Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes (hier: "e. K.") angeben, wenn keine Verwechslung droht.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.4.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 633/11 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten in M.. Der klagende Wettbewerbsverband nimmt ihn nach einer Zeitungswerbung vom 14.9.2011 (Anlage 2, in Hülle Bl. 8 d.A.), in der das anbietende Unternehmen (unter Angabe von Postanschrift, Telefon- und Faxnummer) mit "Y XXL U." bezeichnet wurde, auf Unterlassung in Anspruch, weil er diese Identitätsangabe ohne den Rechtsformzusatz "e. K." für unzureichend hält. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger seinen an der konkreten Verletzungsform orientierten erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er vertieft unter Hinweis auf die englische und französische Sprachfassung der Regelung in Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie Entscheidungen der OLG Hamm, München und Hamburg seinen Standpunkt, dass bei einer als Aufforderung zum Kauf anzusehenden Werbung stets der volle Handelsname, also die zwingend einen Rechtsformzusatz enthaltende Firma des anbietenden Unternehmens angegeben werden müsse. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die eingehend begründete Auffassung des LG, dass eine unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten gem. § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG - des einzigen als Grundlage für das Unterlassungsbegehren des Klägers in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbestandes - unter den Umständen des Streitfalles nicht festgestellt werden kann.
Zu Recht hat das LG in der streitbefangenen Werbung für näher spezifizierte Waren allerdings eine Aufforderung zum Kauf (§ 5a Abs. 3 UWG) gesehen, bei der das werbende Unternehmen u.a. (Nr. 2) zu Angaben über seine Identität verpflichtet ist. Welche identifizierenden Angaben im Rahmen dieser (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umsetzenden) Vorschrift gemacht werden müssen, bedarf indessen der Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Art des verwendeten Kommunikationsmediums und der anderweitigen Erreichbarkeit ergänzender Informationen (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 - Ving Sverige AB [Rz. 51, 53 f.]; Senat, Beschl. v. 9.1.2012 - 6 W 3/12).
Entscheidend ist, ob der Werbetreibende seine Identität verschleiert oder sich die Identifizierung des Unternehmens hinreichend aus den Umständen ergibt, so dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit ihm aufnehmen kann (Senat, a.a.O.; vgl. Götting/A. Nordemann, UWG, § 5a Rz. 140 f.; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rz. 33). Abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen sind unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel besteht (vgl. zu diesem Kriterium bei der Parteibezeichnung im Zivilprozess BGH NJW-RR 2008, 582; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 50 Rz. 7 m.w.N.). Den Verbrauchern Auskunft über Gesellschafts- oder Haftungsverhältnisse beim Anbietenden zu geben, ist nicht Aufgabe der Identitätsangabe. Etwas anderes folgt nicht etwa aus der Erwähnung des Handelsnamens in Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie; denn diese ist - wie zumal die französische Fassung ("l'identité du professionnel, par exemple sa raison sociale") deutlich macht - beispielhaft zu verstehen und schreibt nicht die genaue, dem Handelsregister entsprechende Wiedergabe der Firma einschließlich eines Rechtsformzusatzes wie "e. K." verbindlich vor, sofern es dessen im Einzelfall nicht bedarf, um das anbietende Unternehmen eindeutig zu identifizieren.
So liegt es hier: An der Identität des unter der angegebenen Adresse ansässigen Unternehmens sind unter den konkreten Umständen des Streitfalles begründete Zweifel nicht ersichtlich. Dass der Beklagte wegen fehlender Angab...