Leitsatz (amtlich)

Beantragt bei einer Krankheitskostenversicherung der Versicherungsnehmer eine Tarifumstellung wegen des Eintritts einer Beihilfeberechtigung, so ist der Versicherer befugt, die Umstellung auf den mit günstigeren Beiträgen verbundenen Beihilfe-ergänzungstarif vom Nachweis der Beihilfeberechtigung abhängig zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen 23 O 163/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.5.2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln- 23 O 163/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Prämienrückstands aus einer privaten Krankheitskostenvollversicherung geltend.

Da der Beklagte seiner Beitragspflicht nicht nachkam, mahnte ihn der Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 30.6.2009, und wies den Beklagten auf das bevorstehende Ruhen der Leistungen gem. § 193 Abs. 6 S. 2 VVG hin, welches schließlich mit Schreiben vom 9.11.2009 festgestellt wurde. Im Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, er könne einen Beihilfeanspruch über seine im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau geltend machen. Mit Schreiben vom 24.2.2011 antwortete der Kläger, dass er zur Prüfung einer möglichen Tarifumstellung einen Nachweis der Beihilfestelle benötige. Einen solchen reichte der Beklagte nicht ein. Bis März 2013 befand sich der Kläger mit einer Zahlung von 21.621 EUR im Rückstand.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.143,39 EUR (Januar 2009 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 16.477,61 EUR (November 2010 bis März 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf das am 1.8.2013 in Kraft getretene Gesetz "zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" stellte der Kläger den Basistarif des Beklagten rückwirkend zum Zeitpunkt des Ruhens der Leistungen in den Notlagentarif nach § 12 VAG um. Damit bestand noch ein Rückstand i.H.v. 5.100,78 EUR. Mit Schriftsatz vom 16.1.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, reduzierte der Kläger die Höhe der Klageforderung entsprechend und erklärte den Rechtstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Teilerledigung an.

Der Kläger hat sodann beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.410,86 EUR (Januar 09 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2,50 EUR zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.689,92 EUR (November 2010 bis Oktober 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe seine Beratungspflicht verletzt, und mit einem hieraus entstandenen Anspruch die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage bis auf einen Teil der zum Antrag zu 1 geltend gemachten Zinsen, die erst ab 26.5.2011 zuerkannt worden sind, zugesprochen. Die Kosten hat es dem Beklagten insgesamt auferlegt.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf rückständige Prämien aus § 1 S. 2 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung zustehen könne, sei es ihm verwehrt gegen den Prämienanspruch des Klägers mit der bestrittenen Forderung aufzurechnen. Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich aus § 12 der klägerischen AVB (wortgleich mit § 12 MB/KK). Diese Klausel sei auch wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 309 Nr. 3 BGB. Mögliche Beendigungstatbestände habe der Beklagte nicht vorgetragen. Der Klageanspruch umfasse bis zum Feststellen des Ruhens der Leistung am 9.11.2009 die als solche unstreitigen regulären Prämienansprüche des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt seien dem Kläger lediglich Beiträge entsprechend dem Notlagentarif zuzusprechen. Soweit die Parteien den Rechtsstaat übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, seien die Kosten gem. § 91a ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne die teilweise Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil wend...

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