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OLG Köln Urteil vom 08.03.2001 - 7 U 146/00

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Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 7 U 146/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen II ZR 107/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.07.2000 – 1 O 337/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 2/3 und die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit beträgt für den Kläger zu 1) 7.500,00 DM, für die Kläger zu 2) 4.500,00 DM.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind außenstehende Aktionäre der Ersten K.A. AG (i.K.) mit Sitz in K.. Diese schloss am 04.05.1990 mit ihrer damaligen Mehrheitsaktionärin, der Gebrüder M. AG (i.K.) mit Sitz in R., auf deren Verlangen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Erste K.A. AG unterstellte darin die Leitung ihres Unternehmens der Gebrüder M. AG und verpflichtete sich überdies, ihren gesamten Gewinn an die Gebrüder M. AG abzuführen. Diese verpflichtete sich wiederum, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Ersten K.A. AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 1.625,00 DM je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM zu erwerben.

Der Kläger zu 1) hält nach seinen Angaben noch fünf Aktien der Ersten K.A. AG. Weitere...

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