Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Wortmarke „Deutsche Post” und einer Wort/Bildmarke „Post” der aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangenen Anbieterin von Postdienstleistungen lassen sich keine Verbietungsansprüche herleiten gegen die Marken „Citipost”, die diesen Wortbestandteil aufweisende Firma, die Domainbezeichnung und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens, das mit Erlaubnis der Regulierungsbehörde diverse, dem Gewicht nach jeweils im Einzelnen beschränkte Briefsendungen in Deutschland für Andere befördert.

2. Die prioritätsjüngere Domainbezeichnung „citi-post.de” ist unmittelbar verwechselbar mit der Marke „Citipost”.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15, 19; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 373/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.9.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 373/01 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird

I. die Klägerin verurteilt,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain-Bezeichnung „citi-post.de” zu benutzen oder benutzen zu lassen;

2. ggü. der DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, W.-platz, F., in die Freigabe der Domainbezeichnung „citi-post.de” einzuwilligen;

3. der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 9.5.2000 Handlungen gem. vorstehender Ziff. I.1. begangen hat.

II. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. vorstehender Ziff. I.1. seit dem 9.5.2000 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in derselben Höhe erbringt.

Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung des

– Unterlassungsausspruchs: 50.000 Euro;

– Auskunftstenors: 10.000 Euro;

– Kostenausspruchs: 20.000 Euro.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer beträgt über 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangene Klägerin ist Anbieterin von Postdienstleistungen. Neben der Beförderung von Briefsendungen und Paketen befasst sie sich mit weiteren Leistungen, wie beispielsweise dem Transport und der Vermittlung des Transports von Gütern sowie der Beratung und Akquisition bei der Durchführung von Geschäften im Bereich Transport, Verkehr und Lagerhaltung. Sie ist Inhaberin zahlreicher, den Bestandteil „Post” aufweisender Marken, darunter die mit Priorität zum 21.8.1996 eingetragene Wortmarke „Deutsche Post” … sowie die mit Priorität zum 5.10.1995 eingetragene Wort-/Bildmarke „Post” …, die jeweils u.a. für „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; … Briefdienst- Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen” eingetragen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marken wird auf das Anlagenkonvolut K 4 Bezug genommen. Am 9.5.2000 ließ die Klägerin bei DENIC die Domain „citi-post” registrieren, die sie seitdem auch im geschäftlichen Verkehr benutzt.

Die Beklagte, der am 3.11.1998 durch die Regulierungsbehörde die Erlaubnis erteilt wurde, diverse, dem Gewicht nach jeweils im Einzelnen beschränkte Briefsendungen in Deutschland gewerbsmäßig für andere zu befördern, ist Inhaberin der mit Priorität zum 9.6.1998 für „Transportwesen” eingetragenen Wortmarke „Citipost” … Seit dem 27.9.2000 tritt sie im Internet unter der Domainbezeichnung „citipost.de” auf, als E-Mail-Adresse verwendet sie die Bezeichnung „service@citipost.de”.

Am 22.7.1999 schloss die schwerpunktmäßig im Zustellgebiet Hannover tätige Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag über den Zugang zu Postfachanlagen; die Parteien stehen seither in geschäftlicher Verbindung.

Mit Abmahnschreiben vom 10.1.2001 (Bl. 32–37 d.A.) forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Gebrauch der Domainbezeichnung „citi-post.de” zu unterlassen; die Klägerin machte daraufhin unter Hinweis u.a. auf ihre den Wortbestandteil „Post” aufweisenden Marken im Gegenzug ihrerseits geltend, dass die Beklagte den Gebrauch von „Citipost” sowohl als Bestandteil ihrer Firma als auch in der Art der übrigen Bezeichnungen zu unterlassen und in die Löschung der Marke … einzuwilligen habe. Da die Beklagte diese Forderungen ablehnte, verfolgt die Klägerin diese Begehren nunmehr klageweise weiter und verlangt überdies Auskunft so...

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