Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger und der Beigeladene sind Rechtsanwälte und streiten um die Besetzung einer Notarstelle.
Der Kläger bestand das zweite Staatsexamen mit der Note "befriedigend" (8,32 Punkte) sowie die notarielle Fachprüfung am 06.09.2014 ebenfalls mit der Note "befriedigend" (6,97 Punkte). Der Beigeladene bestand das zweite Staatsexamen mit der Note "befriedigend" (8,53 Punkte) und die notarielle Fachprüfung am 22.02.2014 ebenfalls mit der Note "befriedigend" (8,53).
U.a. der Kläger und der Beigeladene bewarben sich auf zwei im Justizministerialblatt NRW vom 15.05.2015 (Nr. 10) für den Bezirk des Amtsgerichts Borken ausgeschriebene Notarstellen. Mit Schreiben vom 11.01.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen mit einem anderen Bewerber (Rechtsanwalt A) sowie dem Beigeladenen zu besetzen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das dem Kläger am 14.01.2016 förmlich zugestellte Schreiben nicht. Eine der Stellen wurde mit dem anderen Bewerber besetzt.
Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Besetzungsverfahrens wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten 3835 E - 8 (AG Borken) sowie die Bewerbungsunterlagen des Klägers und des Beigeladenen (jeweils nebst Personalakten der Rechtsanwaltskammer Hamm) verwiesen.
Ein weiterer Bewerber (Rechtsanwalt B) erhob unter dem 15.02.2016 Klage zum Oberlandesgericht Köln gegen die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen (Oberlandesgericht Köln, Az. 2 VA (Not) 2/16). Dem Kläger der hiesigen Sache wurde im dortigen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der weitere Bewerber B in einem anderen Bewerbungsverfahren zum Notar bestellt worden war, erklärten dieser sowie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Klage übereinstimmend für erledigt.
Vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2013 hatte der Beigeladene das Notariat des Notars a.D. C, vom 01.12.2011 bis 30.11.2013 das Notariat des Notars D verwaltet. Die Westfälische Notarkammer hatte den Beigeladenen unter dem 22.11.2011 nach Bestellung zum Notariatsverwalter für das Notariat D angeschrieben; ein gleichlautendes Schreiben war dem Beigeladenen bereits bei Übernahme der Verwaltung für das Notariat des Notars a.D. C übersandt worden. In dem Schreiben der Notarkammer ist Folgendes ausgeführt:
"Nach § 56 Abs. 2 BNotO können sie innerhalb der ersten drei Monate neue Notariatsgeschäfte vornehmen, während die Verwaltung für die Folgezeit auf die Abwicklung beschränkt ist. Damit wird jedoch für die Zeit der Abwicklung, wie ich zur Vermeidung von Missverständnissen bemerke, nicht jegliche Beurkundung ausgeschlossen. Vielmehr beinhaltet die Abwicklung auch solche Beurkundungen, die zur Erledigung bereits getätigter Notariatsgeschäfte (z.B. Auflassung nach Grundstückskaufvertrag, Beurkundung der Bestellung von Grundschulden mit Bezug zu einem zuvor beurkundeten Kaufvertrag, Beurkundungen von Geschäften, deren kostenpflichtiger Entwurf innerhalb der Dreimonatsfrist des § 56 Abs. 2 BNotO gefertigt wurde) erforderlich sind; in Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Notarkammer."
Im ebenfalls übermittelten "Merkblatt Amtsnachfolge" der Notarkammer, welches auch auf deren Internetseite veröffentlich war, findet sich folgender Passus:
"In den ersten drei Monate(n) nach seiner Bestellung (...) darf der Notariatsverwalter gemäß § 56 II 3 BNotO neue Notariatsgeschäfte vornehmen. Neu ist ein Notariatsgeschäft dann, wenn - bezogen auf den Lebenssachverhalt - bisher kein Verfahrensverhältnis zu den Urkundsbeteiligten bestand (...). Hat der Notariatsverwalter kostenpflichtig beraten oder den Entwurf einer Urkunde angefertigt, darf er darauf basierende Urkunden auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist protokollieren. Ebenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist darf er solche Geschäfte beurkunden, die in engem Kontext zu einem früheren Geschäft stehen, wie z.B. die Beurkundung der Sicherungsgrundpfandrechte, die zur Abwicklung eines zuvor beurkundeten Immobilienkaufvertrages erforderlich sind. Die Pflicht zur Einhaltung der Dreimonatsfrist ist eine berufsrechtliche; ...".
Im April 2016 untersuchte der Präsident des Landgerichts Münster die Urkunden und Handakten, welche der Beigeladene später als drei Monate nach Beginn der jeweiligen Notariatsverwaltung aufgenommen hatte. Wegen der Einzelheiten der Ergebnisse der Untersuchung wird auf die Berichte des Präsidenten des Landgerichts Münster vom 28.04.2016 sowie vom 14.07.2016 nebst tabellarischer Anlagen (jeweils Az. 3835 Borken 2015) Bezug genommen.
Mit seiner am 14.12.2016 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Besetzungsentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen...