Entscheidungsstichwort (Thema)
Befugnis des ausziehenden Mieters zur Entfernung selbst gepflanzter Bäume; Entschuldigung des gegen die Wegnahme einschreitenden Vermieters durch Rechtsirrtum
Orientierungssatz
1. Ein Mieter ist bei Auszug gemäß BGB § 547a zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume berechtigt.
2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach BGB § 547a Abs 2 nur auf Einrichtungen in Räumen. Der Vermieter, der gegen die Wegnahme einschreitet, kann sich daher nicht auf ein Übernahmerecht berufen.
3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist - wo ein Übernahmerecht besteht - auch nicht von einem Übernahmegebot an den Vermieter abhängig.
4. Wenn also der Vermieter gegen die Entfernung der Bäume einschreitet und den Mieter tätlich angreift, so kann er sich nicht mit einem Irrtum über die Rechtslage entschuldigen. Ein solcher Irrtum entschuldigt grundsätzlich nicht, es sei denn der Irrtum wäre durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen worden, auf dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.
Normenkette
BGB § 547a Abs. 1-2, § 823 Abs. 1, §§ 858-859
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 621/92) |
Fundstellen
Dokument-Index HI541552 |
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