Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 521/18)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 521/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 11.600,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus einem Geldbetrag in Höhe von 10.128,62 EUR für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 25.01.2019 und aus Geldbeträgen in Höhe von jeweils 128,62 EUR für die Zeit vom 01.07.2011, vom 01.08.2011, vom 01.09.2011, vom 01.10.2011, 01.11.2011, vom 01.12.2011, vom 01.01.2012, vom 01.02.2012, vom 01.03.2012, vom 01.04.2012 und vom 01.05.2012 bis jeweils zum 25.01.2019 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen Typ A 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief sowie dem Serviceheft zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in einer Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Zahlungsantrag in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.566,48 EUR erledigt ist, sich die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet und der dem Kläger zuerkannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 01.0.2011 bis zum 25.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.05.2011 zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.470,- EUR, den der Kläger über ein bereits vollständig zurückgeführtes Darlehen bei Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 1.575,14 EUR finanziert hat, den gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Typ A 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, mit einer seinerzeitigen Laufleistung von 9.731 Kilometern. Das vom Kläger erworbene Kraftfahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Nachdem bekannt wurde, dass die Beklagte in den Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Software einsetzt, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert, gab das Kraftfahrt-Bundesamt Anfang Juni des Jahres 2016 ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update frei, das in der Folgezeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.

Mit der der Beklagten am 25.01.2019 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr unter Verweis auf die in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug zum Einsatz kommende Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 416 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 05.12.2019 verkündetem Urteil, beiden Parteien zugestellt am 11.12.2019, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.137,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges nebst Zubehör sowie Zinse in Höhe von vier Prozent aus einem Betrag von 10.000,- EUR seit dem 01.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von 128,62 EUR seit dem 01.06.2011, aus jeweils 128,62 EUR zum 1. eines jeden folgenden Monats beginnend ab dem 01.07.2011 bis einschließlich zum 01.05.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 8.000,- EUR seit dem 01.05.2015 jeweils bis zum 25.01.2019. Zudem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von den durch die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. In Höhe von 1.662,40 EUR in der Hauptsache erledigt sei und sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 253 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger begehrt m...

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