Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bezugnahme auf die Zahlungsfristen der VOB/B kann zur Bestimmung der Skontierungsfristen ausreichen.

2. Das Angebot eines Skontos ist kein Nebenangebot.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 448/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 5 O 448/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

1. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist unbegründet, da die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Anspruchs aus c.i.c. nicht vorliegen. Es fehlt bereits an dem hierzu erforderlichen Verstoß gegen Ausschreibungsregeln, wie noch auszuführen sein wird. Unabhängig davon kann der übergangene Bieter grundsätzlich nur seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, also seine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Angebotserstellung entstanden sind (BGH, Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 30/98, MDR 2000, 1008 = NJW 2000, 661 [663]; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., A § 25 Rz. 67b jew. m.w.N.). Auf das von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsinteresse richtet sich der Anspruch dagegen nur in Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn der Bieter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen (BGH Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 30/98, MDR 2000, 1008 = NJW 2000, 661 [663]; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., A § 25 Rz. 67c m.w.N.). Dazu hätte sich die Offerte der Klägerin vorliegend unter Berücksichtigung des in ihrem Angebotschreiben vom 6.6.2000 angebotenen Skontos als die „annehmbarste” i.S.v. § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A a.F. dargestellt haben müssen. Auch dies vermochte der Senat nicht festzustellen.

a) Allerdings teilt der Senat nicht die vom LG gegen die Wirksamkeit, namentlich die hinreichende Bestimmtheit des Skonto-Angebots erhobenen Bedenken. Ein solches Angebot ist nach herrschender Meinung der Auslegung zugänglich (vgl. OLG Stuttgart BauR 1998, 798 [799]; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., B § 16 Rz. 113; Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, § 16 Rz. 16 f.; einschr. Kainz, BauR 1998, 219 [222]), wobei für sein Verständnis entsprechend allgemeiner Regel der Empfängerhorizont der Beklagten maßgeblich ist. Die Formulierung „bei Einhaltung der Zahlung nach VOB/B” beinhaltet bei verständiger Würdigung eine umfassende Bezugnahme auf alle in der VOB/B geregelten Zahlungsvorgänge, also Abschlagszahlungen und Schlusszahlung (so auch OLG Karlsruhe v. 22.1.1999 – 14 U 146797, NJW-RR 1999, 1033; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., B § 16 Rz. 113; a.A. OLG München v. 4.12.1991 – 27 U 346/91, NJW-RR 1992, 790), soweit solche Zahlungen – wie in den von der Beklagten vorgegebenen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZV) – vorgesehen sind.

Der Bezugnahme auf die VOB/B war für die mit diesem Bedingungswerk vertraute Beklagte auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass über die Berechtigung zur Skontierung – und nur hierüber – bei Abschlagszahlungen die Einhaltung des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B und bei der Schlusszahlung die Beachtung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B entscheiden sollte, und zwar unabhängig davon, dass diese Bestimmungen sonst nur die Fälligkeit solcher Zahlungen regeln (so für einen vergleichbaren Fall auch OLG Karlsruhe v. 22.1.1999 – 14 U 146797, NJW-RR 1999, 1033; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., A § 25 Rz. 175). Soweit das LG unter Heranziehung einer Entscheidung des LG Aachen (LG Aachen v. 22.2.1985 – 5 S 535/84, NJW-RR 1986, 645 [646]) meint, schon diese Annahme sei nicht gerechtfertigt, da die Bestimmung der Skontofrist nicht mit der Bestimmung der Fälligkeit gleichgesetzt werden könne und dies in der Regel auch nicht beabsichtigt sei, so trägt es nicht hinreichend der vorliegenden abweichenden Fallgestaltung Rechnung. Denn die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung wurde in Nr. 16 und 18 der ZV der Beklagten abweichend von § 16 VOB/B geregelt. Die Anknüpfung an die VOB/B im Skonto-Angebot zur Bestimmung der Skontierungsfristen bedeutete daher gerade keine Gleichsetzung mit den Fälligkeitsregelungen. Sämtliche Einwendungen gegen eine mit den Fälligkeitsfristen korrelierende Regelung der Skontogewährung (Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, § 16 Rz. 22 f.; krit. dazu Kainz, BauR 1998, 219 [225 f.]) scheiden damit aus. Aus dem gleichen Grunde besteht entgegen der Auffassung des LG auch kein potentieller Widerspruch zu den Fristenregelungen in Nr. 16 und 18 der ZV.

Nicht zuletzt spricht viel dafür, dass jedenfalls für die Beklagte die Absicht der Klägerin erkennbar war, mit der Formulierung „bei Einhaltung der Zahlung nach VOB/B” als maßgeblic...

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