Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.12.1981; Aktenzeichen 74 O 25/79) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, soweit darüber nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 19. März 1980 (17 U 54/79) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1981 (II ZR 100/80) rechtskräftig entschieden ist – das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1979 (74 O 25/79) teilweise geändert.
Unter klarstellender Einbeziehung der rechtskräftigen Änderungen sowie ändernd im Kostenpunkt wird das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.096,78 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 1.032,26 DM seit dem 31. Oktober 1976, 30. November 1976 und 31. Dezember 1976 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 74 %, von denen der Berufungsinstanz 14 % und von den Kosten des Revisionsrechtszuges 30 % zu tragen.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.200,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die ihnen obliegenden Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der am 20. September 1911 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1939 als technischer Angestellter ib das Bauunternehmen der F. u. A. L. Kommanditgesellschaft in M. ein. Am 9. August 1947 wurde er persönlich haftender Gesellschafter. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 29. Dezember 1956 sagte die Gesellschaft dem Kläger eine Altersversorgung in Höhe des Ruhegehalts eines verheirateten Oberregierungsrats zu. Durch Vertrag vom 20. Februar 1971 wurde eine GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin. Am selben Tage wurde der Kläger durch die Gesellschafterversammlung der GmbH zu deren alleinigem Geschäftsführer bestellt. Sein Anstellungsverhältnis zu der GmbH wurde durch einen Dienst- und Pensionsvertrag vom 31. März 1971 geregelt. Darin wurde vereinbart, daß das zwischen dem Kläger und der KG bestehende „Vertragsverhältnis” nunmehr zwischen ihm und der GmbH mit Wirkung ab 1. Januar 1971 fortgesetzt werde. In den §§ 6 – 11 des Vertrags wurde dem Kläger eine Altersversorgung in gleicher Höhe zugesagt, wie sie die Kommanditgesellschaft versprochen hatte.
Am 18. Februar 1976 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und der GmbH jeweils das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte dem Kläger zum 30. September 1976. Wegen des Konkurses erhält der Kläger keine betrieblichen Versorgungsleistungen. Ihm wurde jedoch vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1976 bewilligt.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung von betrieblichem Ruhegeld in Anspruch. Im ersten Rechtszug hat er je 2.969,45 DM für die Monate September bis Dezember 1976 geltendgemacht. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.877,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1976 zuzüglich 5,– DM vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18. Juni 1979 hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen dem Kläger die verlangten Beträge für die Monate Oktober bis Dezember 1976 nebst Zinsen seit dem jeweilige Monatsletzten zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat auch in dem vorgenannten Umfang die Klage abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Kläger das Klagebegehren in Höhe von 4.454,16 DM (je 50 % der ursprünglich verlangten Beträge für Oktober bis Dezember 1976) nebst 4 % Zinsen von je 1.484,72 DM seit dem 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1976 weit er verfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4. Mai 1981 das Urteil des Senats im Umfang des vorgenannten Revisionsbegehrens sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Insoweit hat der die Sache zur anderweite Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. – In den Gründen des Revisionsurteils ist insbesondere ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Rentenanspruch gegen den Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG zu, weil er – der Kläger – bei der Konkurseröffnung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gehabt habe. Soweit die versprochene Versorgung auf die Zeit des Klägers in der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter entfalle, sei sie nicht...